
Arbeiten an Photovoltaikanlagen zählen absofort zu den Bauleistungen und unterliegen somit einem Steuerabzug nach § 48 EStG. Es spielt keine Rolle, ob es sich um eine gebäudeintegrierte Konstruktion oder eine Auf-Dach-Photovoltaikanlage handelt. Das entscheidende Merkmal für die Änderung der Verwaltungsauffassung ist, dass die Photovoltaikanlage fest mit dem Gebäude (Bauwerk) verbunden ist.
Werden nun Bauleistungen an einen Unternehmer erbracht, so ist dieser Unternehmer als Empfänger der Leistung verpflichtet, 15 % der Brutto-Bausumme einzubehalten und auf Rechnung des Bauunternehmers an das Finanzamt abzuführen. Übersteigt die Summe aller Bauleistungen eines Jahres an einen Leistungsempfänger den Betrag von 5.000 Euro nicht, so darf der Einbehalt unterbleiben.
Für alle Zahlungen nach dem 31. 12. 2015 ist die Verpflichtung zum Steuerabzug bei Bauleistungen nach §§ 48 EStG zu beachten, auch dann wenn die Bestellung oder Lieferung bereits in 2015 erfolgte. Spätestens ab 1. 01. 2016 benötigen Unternehmen, die Arbeiten an Photovoltaikanlagen anbieten, eine Freistellungsbescheinigung nach § 48 EStG.