
Im Mindestlohngesetz (MiLoG) steht, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, den Beginn, das Ende und die Dauer der täglichen Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer aufzuzeichnen, und das bis spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages. Diese Aufzeichnungen müssen ab diesem Zeitpunkt für mindestens zwei Jahre aufbewahret werden. Diese Aufzeichnungspflicht gilt für die im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG), im Arbeitnehmer-Entsendegesetz und im Arbeitnehmer-Überlassungsgesetz aufgeführten Branchen sowie branchenunabhängig für Arbeitgeber, die Mini-Jobber und Aushilfen beschäftigen.
Neu sind die folgenden Vereinfachungen, die seit dem 1.8.2015 gelten:
Arbeitszeitnachweis für Angehörige entfällt
Für im Betrieb mitarbeitende Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers gilt die Aufzeichnungspflicht nicht länger, das gilt auch für Mini-Jobber. Auch nahe Angehörigen eines vertretungsberechtigten Gesellschafters einer rechtsfähigen Personengesellschaft sowie eines GmbH-Geschäftsführers zählen zu dem begünstigten Personenkreis.
Keine Aufzeichnungspflichten bei mehr als 2.000 Euro Bruttolohn
Wie bisher müssen ab einem verstetigten Monatsentgelt von brutto 2.958,01 Euro keine Arbeitszeiten aufgezeichnet werden. Aber auch wenn das in den letzten zwölf Monaten verstetigte Brutto-Monatsentgelt 2.000 Euro überschreitet, entfallen die verschärften Aufzeichnungspflichten nach dem MiLoG. Es gilt aber zu beachten: Die Nettolöhne müssen nachweislich an die Arbeitnehmer gezahlt worden sein. Für die Berechnung des Zwölf-Monats-Zeitraums werden Zeiten ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt nicht eingerechnet. Der zu beurteilende Zeitraum kann damit mehr als 365 Tage umfassen.
Sofortmeldepflicht gilt nach wie vor
Keine Ausnahmen gibt es dagegen bei der Sofortmeldepflicht. In Branchen, in denen ein erhöhtes Risiko für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung besteht, sind Arbeitgeber verpflichtet, neue Mitarbeiter vor Aufnahme der Beschäftigung – spätestens jedoch am Tag des Beschäftigungsbeginns – elektronisch an das Rechenzentrum der Deutschen Rentenversicherung zu melden (Sofortmeldung). Die Arbeitnehmer müssen ihren Personalausweis oder Pass stets mitführen. Darauf hat sie der Arbeitgeber nachweislich und schriftlich hinzuweisen. Gern stellen wir Ihnen dafür ein Formular zur Verfügung.
Branchen mit Sofortmeldepflicht nach dem SchwarzArbG
Baugewerbe im Sinne der Baubetriebsverordnung
Fleischwirtschaft
Gebäudereinigungsgewerbe
Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe
Schaustellergewerbe
Unternehmen des MessebausGaststätten- und Beherbergungsgewerbe
Unternehmen der Forstwirtschaft
Personenbeförderungsgewerbe