Neuregelungen zum Kirchensteuerabzugsverfahren | |
Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge wird ab dem 1. Januar 2015 automatisch einbehalten und an die steuererhebenden Religionsgemeinschaften abgeführt.
Bisher gab es zwei Möglichkeiten die Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer abzuführen:
Es konnte einerseits ein Antrag bei der Bank gestellt werden, so dass dort die Kirchensteuer auf die Abgeltungsteuer einbehalten und abgeführt wurde.
Sollte dieser Antrag nicht gestellt worden sein, war es andererseits möglich die Kirchensteuer separat oder in Verbindung mit der Einkommensteuererklärung bei seinem Finanzamt zu erklären.
Mit Wirkung zum 1.1.2015 wird dieses Antragsverfahren abgeschafft!!
Es gibt nun ein neues Verfahren, ein automatisierter Datenabruf über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).
Dazu sind die Kirchensteuer-Abzugsverpflichteten (z. B. Banken, Versicherungen, aber auch ausschüttende Kapitalgesellschaften) gesetzlich verpflichtet einmal jährlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) für alle Kunden die Religionszugehörigkeit abzufragen. Die Abfrage wird erstmalig im Zeitraum vom 1. September bis 31. Oktober 2014 durchgeführt.
Sofern die Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge nicht von den Kirchensteuer-Abzugsverpflichteten erhoben werden soll, ist es möglich der Übermittlung der Kirchensteuerabzugsmerkmale zu widersprechen (Sperrvermerk). Die Sperrvermerks-erklärung muss auf einem amtlichen Vordruck beim BZSt eingereicht werden. Der Vordruck steht auf der Internetseite des BZSt (www.formulare-bfinv.de) unter dem Stichwort `Kirchensteuer´ bereit. Die Sperrvermerkserklärung muss spätestens am 30. Juni des jeweiligen Jahres beim BZSt eingehen. Um also bereits für die erstmalige Abfrage eine Sperrwirkung zu erreichen, muss die Sperrvermerkserklärung spätestens am 30. Juni 2014 bei BZSt eingegangen sein.
In den Fällen, in denen eine Sperrvermerkserklärung abgegeben wurde, werden daraufhin die Kirchensteuer-Abzugsverpflichteten keine Kirchensteuer einbehalten und abführen. Insoweit verpflichtet der Sperrvermerk den Kirchensteuerpflichtigen zur Abgabe einer Steuererklärung.
Vorarbeiten zum automatisierten Datenabruf sind in vollem Gange

Insbesondere Banken und Sparkassen benachrichtigen ihre Kunden bereits jetzt - bspw. mittels Kontoauszugsinformation - über das neue Verfahren und weisen auf die bevorstehende Datenabfrage sowie die Möglichkeit zum Widerspruch gegenüber dem BZSt hin. Möchte der Kirchensteuerpflichtige grundsätzlich nicht, dass das BZSt Daten zu seiner Religionszugehörigkeit auf Anfrage an kirchensteuerabzugsverpflichtete Institutionen übermittelt, kann er bis spätestens 30.6.2014 von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen und direkt beim BZSt einen sog. Sperrvermerk setzen lassen. Sperrvermerke, die nach diesem Ausschlusstermin veranlasst werden, können erst im Folgejahr berücksichtigt werden.
Im Zeitraum vom 1.9.2014 bis 31.10.2014 müssen die zum Kirchensteuerabzug Verpflichteten dann beim BZSt den Religionsstatus der Schuldner per 31.8.2014 (Stichtag) abfragen. Die Mitteilung des Merkmals erfolgt verschlüsselt als sechsstellige Kennziffer, anhand derer die Kirchensteuer über die Finanzbehörden direkt an die berechtigte Religionsgemeinschaft weitergeleitet werden kann. Gehört der Schuldner der Kapitalertragsteuer keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft an bzw. hat er der Datenübermittlung rechtzeitig - spätestens zwei Monate vor Datenabfrage - widersprochen (Sperrvermerk), übermittelt das BZSt einen sog. Nullwert.
Für den Fall der Eintragung eines Sperrvermerks sind die Kapitalertragsempfänger verpflichtet - sofern im Veranlagungszeitraum Kapitalertragsteuer einbehalten wurde -, eine Steuererklärung beim zuständigen Finanzamt einzureichen und die Kirchensteuer nachzuerklären.
Hier finden Sie eine Handlungsanweisung für die Teilnahme am Kirchensteuerabzugsverfahren:
Checkliste KiStAV