
Sie als Veterinär sorgen für das Wohlergehen Ihrer Patienten und schlagen geeignete Maßnahmen vor. Aber wer betreut Sie und Ihre Praxis?
Wir haben uns in unserer Kanzlei auf die Beratung von Tierärzten spezialisiert und unterstützen bei Praxisneugründung, Praxisübernahme, begleiten den Tierarzt bei allen steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Fragen und vieles mehr. Durch unsere Spezialisierung können wir uns intensiv mit den Herausforderungen Ihres Berufsstands auseinandersetzen und Ihnen ein auf Sie zugeschnittenes Betreuungskonzept bieten.
Tierärzte haben in der Regel viel Barverkehr. Das Finanzamt prüft daher intensiv die Kassenführung. Wir raten Ihnen zu täglich geschriebenen Kassenberichten und zusätzlich einem Zählprotokoll. Verwirft der Prüfer die Kassenführung ist die gesamte Buchführung nicht mehr ordnungsgemäß und es werden Hinzuschätzungen vorgenommen. Alternativ bieten wir Ihnen die Online-Kassenführung der Datev an.
Wenn zwei Tierärzte das gleiche Honorar veranschlagen, haben sie doch noch lange nicht den selben Gewinn! Mittels unseres Betriebsvergleichs helfen wir Ihnen zu erkennen, wo Ihre Schwachstellen und Potenziale liegen und die Konkurrenz vielleicht besser wirtschaftet.
Unsere Steuerberatung für Tierärzte schließt eine jährliche Planungsrechnung mit ein. Unterjährig erstellen wir für Sie laufende Gewinnhochrechnungen. Beim Herbstgespräch werden mögliche Maßnahmen gemeinsam erörtet, die Ihren Gewinn und die daraus resultierende Steuerbelastung berücksichtigen.
Interessante Vorteile bietet die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Haftung für Tierärzte.
Haben Sie Interesse an unserer Dienstleistung „Qualifizierte Tierärzteberatung“?
Sollten Sie noch mehr Informationen wünschen, sind wir genau einen Telefonhörer weit entfernt.
Wir freuen uns auf Ihren Anruf!
Infos:
Akupunkturbehandlungen durch Tierarzt an Menschen sind nicht umsatzsteuerfrei. Ein Tierarzt führte an Tieren und Menschen Akupunkturbehandlungen durch. Das Finanzamt vertrat nicht die Auffassung, dass die Leistungen an Menschen umsatzsteuerfrei seien, weil der Tierarzt nicht über den erforderlichen Befähigungsnachweis für die Behandlung von
Menschen verfüge.