Abziehbarkeit von Renten bei vorweggenommenen Erbfolge

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Abziehbarkeit von Renten, die einem Elternteil im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gezahlt werden

Ein deutscher Staatsbürger, der seinen Wohnsitz im EU-Ausland hat und auch dort arbeitet, kaufte ein mit einem Nießbrauchsrecht seiner Eltern in Deutschland belegenes Grundstück. Später übertrug seine Mutter im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ihm und seinem Bruder weitere in Deutschland belegene Grundstücke. Die Nießbrauchsrechte der Mutter an den Grundstücken wurden in eine Rentenverpflichtung umgewandelt. Als er die Rentenzahlungen an seine Mutter von der Steuer als Sonderabgabe abziehen wollte, verweigerte das Finanzamt Hameln dies. Dagegen reichte er Klage ein.

Der EuGH sollte klären, ob die deutsche Einkommensteuerregelung, die in § 50 EStG vorsieht, dass gebietsfremde Steuerpflichtige nicht berechtigt sind, die im Zusammenhang mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung stehenden Renten als Sonderausgabe abzuziehen, gegen die Personenfreizügigkeit und den freien Kapitalverkehr verstößt. Natürliche Personen, die in Deutschland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt haben, werden als beschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG haben, zu den u. a. auch Einkünfte aus der Vermietung einer in Deutschland belegenen Immobilie gehören.

Der EuGH entschied, dass Art. 63 AEUV [...] der Regelung eines Mitgliedstaats, die es einem gebietsansässigen Steuerpflichtigen erlaubt, die einem Elternteil, der ihm in diesem Staat belegene Immobilien übertragen hat, gezahlten Renten von Einkünften aus der Vermietung dieser Immobilien abzuziehen, gebietsfremden Steuerpflichtigen einen solchen Abzug jedoch nicht gewährt, entgegensteht, soweit die Verpflichtung zur Zahlung dieser Renten auf der Übertragung der Immobilien beruht.

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