Abzug von Kinderbetreuungskosten bei Schwangerschaft der Mutter

fotolia_13759559_xs

BFH, Pressemitteilung Nr. 68/12 vom 26.09.2012 zum Urteil III R 80/09 vom 05.07.2012

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 5. Juli 2012 III R 80/09 entschieden, dass die Kosten einer Tagesmutter nicht steuerlich geltend gemacht werden können, wenn ein Elternteil erwerbstätig und der andere Elternteil schwanger ist. Denn eine Schwangerschaft als solche stellt keine Krankheit im Sinne des Gesetzes dar.

Der Kläger ist als selbständiger Rechtsanwalt berufstätig. Die Klägerin befand sich zunächst in der Berufsausbildung, die sie allerdings nach der Geburt ihres ersten Kindes im Jahre 2004 unterbrach und die sie auch im Laufe des Streitjahres 2006 nicht wieder aufnahm. Im August dieses Jahres wurden die Kläger erneut Eltern. Das ältere Kind wurde u. a. in der Zeit der Schwangerschaft von einer Tagesmutter betreut. Die Kosten hierfür machten die Kläger in ihrer Einkommensteuererklärung geltend.

Im Streitjahr 2006 konnten derartige Kinderbetreuungskosten gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 8 Einkommensteuergesetz (EStG) nur bei Vorliegen besonderer persönlicher Abzugsvoraussetzungen steuerlich berücksichtigt werden. Lebten beide Elternteile zusammen, dann musste, wenn einer der Elternteile, wie der Kläger, erwerbstätig war, der andere Teil entweder ebenfalls erwerbstätig sein oder sich in Ausbildung befinden. Auch bei einer mindestens drei Monate andauernden Erkrankung oder einer Behinderung dieses Elternteils war der Abzug der Betreuungskosten zulässig. Lagen solche Gründe nicht vor, etwa weil sich ein Elternteil allein der Erziehung der Kinder widmete (sog. Alleinverdienerehe), dann waren Betreuungskosten - von einer Ausnahmeregelung in § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG abgesehen - nicht abziehbar.

Der BFH sah die persönlichen Abzugsvoraussetzungen in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Finanzgerichts nicht als erfüllt an. Seines Erachtens befand sich die Klägerin weder in Ausbildung, da sie diese bereits nach der Geburt des ersten Kindes unterbrochen hatte, noch war sie längerfristig erkrankt. Die Schwangerschaft konnte nicht als Krankheit gewertet werden, weil es sich hierbei nicht um einen regelwidrigen körperlichen Zustand handelt. Krank ist eine Frau nicht, wenn sie schwanger wird, sondern nur dann, wenn sie nicht schwanger werden kann (Empfängnisunfähigkeit). Treten während der Schwangerschaft gesundheitliche Komplikationen auf, dann ist der Krankheitsbegriff jedoch regelmäßig erfüllt. Davon konnte im Streitfall nach den Feststellungen des FG indes nicht ausgegangen werden. Da die Klägerin somit weder aus gesundheitlichen noch aus sonstigen (Erwerbstätigkeit u. ä.) Gründen an der persönlichen Betreuung ihres ältesten Kindes gehindert war, konnten die Kosten der Tagesmutter nach der gesetzlichen Konzeption nicht abgezogen werden.

Die von den Klägern geäußerten Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der einschränkenden Abzugsvoraussetzungen teilte der BFH nicht. Er erachtete sowohl die persönlichen Abzugsvoraussetzungen als auch die Abzugshöchstgrenzen als zulässige Typisierungen des Gesetzgebers. Auch in der Regelung des § 3 Nr. 33 EStG, wonach finanzielle Leistungen des Arbeitgebers zur Betreuung von Kindern seiner Arbeitnehmer steuerfrei sind, vermochte er keine ungerechtfertigte Privilegierung von Arbeitnehmern gegenüber Selbständigen zu erblicken.

In seinem Urteil ging der BFH schließlich kurz auf die aktuelle Rechtslage ein. Seit 2012 können Kinderbetreuungskosten abgezogen werden, ohne dass persönliche Abzugsvoraussetzungen bei den Eltern vorliegen müssen.

Kontakt

holler & holler

Steuerberatungsgesellschaft mbH

Froweinplatz 6c
42555 Velbert
t  02052/95350
f 02052/953520
info@holler-stb.de


Kontaktieren Sie uns - wir freuen uns auf Sie !

Öffnungszeiten 

Montag bis Freitag 8 Uhr - 13 Uhr

und nach Vereinbarung. Zum Termin Ihrer Wahl bieten wir außerdem Videokonferenzen an. Darüber hinaus leisten wir einen uneingeschränkten Telefon- und Emailsupport 

V-Card zum Download

Auszeichung als Digitale Kanzlei 2024

275605   label digitale 2024

Handelsblatt-Qualitätssiegel "Beste Steuerberater 2023" für holler & holler

Das Handelsblatt,meistzitierte Wirtschaftszeitung in Deutschland, veröffentlichte das exklusive Ranking der besten Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Deutschlands.

Wir freuen uns, von der Wirtschafts- und Finanzzeitung Handelsblatt auch dieses Jahr zur Gruppe der Topkanzleien gezählt zu werden. Damit gehört holler & holler in 2023 zu einer Gruppe von etwa 600 Steuerberatern in ganz Deutschland, die in der Gesamtwertung oder auch in einzelnen Beratungsfeldern erfolgreich sind. Über 4.200 Steuerberater haben am Wettstreit teilgenommen.

Wir werden uns weiter für Sie ins Zeug legen und stets auf dem neusten Stand bleiben.

holler & holler mitten in NRW

qrcode telefonnummer holler   holler
Sie finden unsere Kanzlei in Velbert - genauer gesagt in Langenberg - im Grünen und doch zentral gelegen zwischen dem Bergischen Land und dem Ruhrgebiet, zwischen Westfahlen und dem Rheinland. Städte wie Essen, Wuppertal, Hattingen und Bochum sind einen Katzensprung entfernt, aber auch nach Düsseldorf, Duisburg und Dortmund, nach Schwelm und Solingen, Witten, Hagen, Erkrath und Ennepetal, nach Ratingen, Recklinghausen und Remscheid, Gelsenkirchen und Köln ist es nicht weit. So kommen unsere Mandanten aus der ganzen Region und weit darüber hinaus: Von Frankfurt bis Nicaragua, von Hamburg bis Sizilien schätzt man unsere Arbeit.

Branchenlösungen

  • Steuerberatung für Handwerker
  • Steuerberatung für Garten- und Landschaftsbau und Friedhofsgärtnerei
  • Steuerberatung für Tierärzte
  • Steuerberatung für Heilberufe
  • Steuerberatung für Architekten
  • Steuerberatung für Zahnärzte


Fachberater für Unternehmensnachfolge

Vielfältige Gestaltungsalternativen für eine Unternehmensnachfolge bedingen eine fachkundige und ausführliche Beratung - die Kanzlei holler & holler hat zwei zertifizierte  Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.).

Branchenwissen

holler & holler verfügt über Spezialkenntnisse der Branche Tierärzte

holler & holler verfügt über Spezialkenntnisse der Branche Galabau und Land- und Forstwirtschaft.

holler & holler hat die Qualifikation "Landwirtschaftliche Buchstelle". 

Messeauftritt Mittelstand

_mg_4523

Wir bedanken uns für die vielen netten Kontakte und freundlichen Gespräche an unserem Messestand bei der WIN !

© 2025 holler & holler | Steuerberatung, Alle Rechte vorbehalten. Impressum | Datenschutz Anmelden
WIELEICHT™ seoCMS SmallBusiness Edition is copyright 2006-2025 by transresult Velbert