
Anwendung der 183-Tage-Regelung nach Art. 13 Abs. 4 Nr. 1 DBA-Frankreich setzt physische Anwesenheit im Inland voraus
FG Baden-Württemberg, Urteil 2 K 73/07 vom 12.01.2011
Orientierungssatz
Bei der Anwendung der 183-Tage-Regelung des Art. 13 Abs. 4 Nr. 1 DBA-Frankreich zählen nur solche Tage als Aufenthaltstage im Inland, an denen sich die in Frankreich ansässige Person berufsbedingt physisch im Inland aufhält. Danach zählen Wochenenden und Feiertage, an denen sich die Person nachweislich nicht berufsbedingt physisch im Inland aufhält, nicht unter die 183-Tage-Regelung. Da die Verständigungsvereinbarung vom 16.02.2006 bei der vom FA vorgenommenen Auslegung, nach der auch Wochenenden, an denen sich der in Frankreich ansässige Steuerpflichtige physisch nicht im Inland aufgehalten hat, bei der Berechnung der 183-Tage-Regelung mitzuzählen sind, dem Wortlaut des Art. 13 Abs. 4 Nr. 1 DBA-Frankreich widerspricht, bleibt es bei der Letztverbindlichkeit des Abkommens in seiner i. S. d. Art. 15 Abs. 2 OECD-MustAbk in nationales Recht umgesetzten Fassung.