Arbeitswege von etwa einer Stunde sind in Ballungszentren zumutbar

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Arbeitswege von etwa einer Stunde sind in Ballungszentren üblich und ohne weiteres zumutbar

Die seit mehreren Jahren in Hamburg arbeitende und dort eine Wohnung unterhaltende Klägerin machte im Streitjahr erstmals Kosten für eine doppelte Haushaltsführung geltend. Ihren Lebensmittelpunkt habe sie in einer Umlandgemeinde, wo sie im Haus ihres Lebensgefährten wohne. Wegen der ungünstigen Verkehrsanbindung habe sie allerdings ihre Wohnung in Hamburg beibehalten und verbringe dort wöchentlich drei bis vier Nächte.

Der 2. Senat hat ihre Klage zurückgewiesen. Eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung setze voraus, dass der Steuerpflichtige seinen Lebensmittelpunkt in einem eigenen Hausstand außerhalb des Beschäftigungsortes habe und daneben noch eine Wohnung am Beschäftigungsort aus beruflicher Veranlassung unterhalte, um seinen Arbeitsplatz von dort aus erreichen zu können. Unter Beschäftigungsort i. S. d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG sei allerdings nicht nur die politische Gemeinde - hier Hamburg - sondern auch der Einzugsbereich dieser Gemeinde zu verstehen. Insbesondere in Großstädten, in denen die Wohnstätten der Beschäftigten immer weiter in die Randbereiche und über die politische Grenze einer Gemeinde hinaus ("Speckgürtel") verdrängt würden, seien Fahrtzeiten von etwa einer Stunde üblich und ohne weiteres zumutbar. Vor diesem Hintergrund hat der 2. Senat festgestellt, das Haus des Lebensgefährten liege nicht außerhalb des Beschäftigungsortes der Klägerin. Das Haus und die Arbeitsstätte der Klägerin seien ca. 36 km voneinander entfernt und die Fahrtzeit betrage - selbst wenn öffentliche Verkehrsmittel benutzt würden - regelmäßig nicht mehr als rund eine Stunde.

Der 2. Senat hat die Klage daneben aber auch wegen verbliebener Zweifel zurückgewiesen, ob die Klägerin im Haus ihres Lebensgefährten tatsächlich einen eigenen Hausstand unterhalten hatte. Nicht ausreichend sei, in einen fremden Haushalt bloß wie bei den Eltern oder als Besuch eingegliedert zu sein, ohne die Haushaltsführung verantwortlich mitzubestimmen, wofür die finanzielle Beteiligung ein gewichtiges Indiz sein könne. Der Senat hat ausgeführt, dass verbleibende Zweifel zu Lasten des Steuerpflichtigen gehen, da er hinsichtlich der steuermindernden Umstände, hier das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung, die Feststellungslast trage.

Das Urteil  ist rechtskräftig; die vom 2. Senat zugelassene Revision wurde nicht eingelegt.

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