
FG Niedersachsen, Urteil 12 K 264/09 vom 08.11.2011
Orientierungssatz
Zum Begriff des "häuslichen Arbeitszimmers".
Die Einbindung eines Büros in die häusliche Sphäre wird nicht deshalb aufgehoben oder überlagert, weil ein Stpfl. einen von ihm genutzten Raum gelegentlich für Beratungsgespräche benutzt. Bei der Beurteilung des qualitativen Mittelpunkts der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung eines Stpfl. sind sämtliche Einkunftsarten einzubeziehen. Einzubeziehen sind auch solche, bei denen keine berufliche Tätigkeit, sondern die bloße Nutzenziehung im Vordergrund steht. Einkünfte, denen keinerlei aktive Tätigkeit zu Grunde liegt, sind nicht einzubeziehen. Das gilt insbesondere für Alterseinkünfte wie Pensionen oder Renten. Bei einem Rentner/Pensionär müssen die frühere Tätigkeit und die hieraus bezogenen Versorgungsbezüge bei Beantwortung der Frage, ob der unbeschränkte Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer zu gewähren ist, außer Betracht bleiben.