
Die steuerliche Berücksichtigung des häuslichen Arbeitszimmers hat mal wieder den BFH beschäftigt. Die nun veröffentlichte Entscheidung ist dabei in mehrfacher Hinsicht von grundsätzlicher Bedeutung: Zum einen für die vielen (nebenbei) selbstständig tätigen Rentner und Pensionäre - zum anderen bezüglich der Aufteilung der Gebäudekosten. Im Entscheidungsfall arbeitete ein pensionierter Ingenieur als selbstständiger Gutachter und besserte damit seine Pension (Vorsorgebezüge) auf. Er nutzte dafür einen Raum im Kellergeschoss seines Eigenheims und wollte die entsprechenden Kosten in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend machen. Das Finanzamt meinte jedoch, das Arbeitszimmer sei schon deswegen nicht unbeschränkt abzugsfähig, weil es nicht den „Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung“ darstelle. Argument: Die selbstständige Tätigkeit sei neben den Pensionsbezügen nur ein „Nebenerwerb“.
Dem widersprach der BFH: Die Versorgungsbezüge spielen demnach für die selbstständige Tätigkeit keine Rolle und es ist im Grundsatz eine volle Berücksichtigung der Kosten möglich. Der BFH widersprach aber auch der Vorinstanz, was die (eingeschränkte) Absetzbarkeit eines „Kellerbüros“ und die Berechnung der (anteiligen) Gebäudekosten anging. Der Kläger hatte nach seiner Pensionierung eine selbständige Tätigkeit als Gutachter aufgenommen. Neben seinen Versorgungsbezügen sowie den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit erzielte er noch geringfügige weitere Einkünfte aus der Vermietung einer Eigentumswohnung sowie aus Kapitalvermögen. Für seine Gutachtertätigkeit nutzte er ein Arbeitszimmer im Keller seines privaten Einfamilienhauses. Das Arbeitszimmer verfügte über zwei Fenster, die zur besseren Tageslichtausnutzung ausgekoffert und mit Lichtschächten versehen waren. Der mit Büromöbeln ausgestattete Raum war an das Heizungssystem des Hauses angeschlossen und mit für Wohnräume üblichen Boden- und Wandbelägen versehen.
Der Kläger machte bei der Ermittlung seiner Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit nach einer Gegenüberstellung der Fläche des Arbeitszimmers zur Wohnfläche des Erdgeschosses zuzüglich des Arbeitszimmers 16,51 v. H. der gesamten Gebäudekosten als auf das Arbeitszimmer entfallende Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nur in Höhe von 1.250 Euro an, da das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Klägers gebildet habe. Das Finanzgericht (FG) ließ dagegen Aufwendungen in Höhe von 2.242,89 Euro zum Abzug zu. Dabei ging es davon aus, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Klägers darstelle, aber lediglich 10,98 v. H. der gesamten Gebäudekosten abzugsfähig seien. Neben der Wohnfläche des Erdgeschosses sei auch die gesamte Kellerfläche - nicht nur die Fläche des Arbeitszimmers selbst - bei der Ermittlung des Kostenanteils des Arbeitszimmers zu berücksichtigen.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können im Grundsatz nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Dies besagt § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes. Eine Ausnahme gilt nach Satz 2 dieser Vorschrift, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht; in diesem Fall ist der Abzug allerdings auf 1.250 Euro begrenzt. Diese Beschränkung der Abzugshöhe gilt wiederum dann nach Satz 3 der Vorschrift nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet.