
1. Das Übezimmer eines Musikers stellt kein häusliches Arbeitszimmer im Sinne von § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG dar.
2. Aufwendungen für das Übezimmer sind grundsätzlich unbeschränkt abziehbar, sofern die Räumlichkeit nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird.
FG Köln, Urt. v. 13.10.2010, 9 K 3882/09, Rev. eingelegt,
Az. des BFH: VIII R 44/10, LEXinform-Nr. 5011254
Anmerkung
Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers ist im Gesetz nicht näher bestimmt. Der Rechtsprechung des BFH zufolge erfasst die Bestimmung das häusliche Büro, das seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, organisatorischer oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient.
Ein von einem Musiker als Übezimmer genutzter Raum ist nicht
als Arbeitszimmer i. S. d. von der Rechtsprechung geprägten Definition anzusehen. Es ist zwar seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre eingebunden, wird jedoch nicht vorwiegend für die Erledigung gedanklicher, schriftlicher, organisatorischer oder verwaltungstechnischer Arbeiten genutzt.
Ist ein als Übezimmer genutzter Raum nicht als Arbeitszimmer i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG zu qualifizieren, kann auch nicht die dort vorgesehene Abzugsbeschränkung hinsichtlich der Betriebsausgaben für einen solchen Raum eingreifen.
BFH, Urt. v. 11.11.2010, VI R 17/09