Kosten eines außerhäuslichen Arbeitszimmers voll als Werbungskosten abzugsfähigDer 10. Senat des FG Köln führte in seinem Urteil zunächst aus, dass der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers im Gesetz nicht näher bestimmt sei. Nach der Rechtsprechung des BFH stelle das häusliche Arbeitszimmer einen Arbeitsraum dar, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden sei. Dies sei regelmäßig der Fall, wenn das Arbeitszimmer aufgrund der unmittelbaren räumlichen Nähe mit den privaten Räumen des Steuerpflichtigen als gemeinsame Wohneinheit verbunden ist.
Gerade aber anders verhielte es sich im Urteilsfall, in der die Situation so war, dass die Kläger, die das Arbeitszimmer zur Verwaltung umfangreichen Grundbesitzes benutzten, das Arbeitszimmer nicht von der Wohneinheit her betreten konnten, sondern ihre Wohnung verlassen mussten, um dann über einen separaten Eingang (separate Haustür) zum Arbeitszimmer zu gelangen.
Die Revision wurde zugelassen, da der erkennende 10. Senat des FG Köln die Möglichkeit sieht, dass er mit seinem Urteil von der Rechtsprechung des BFH abgewichen ist. Der BFH hatte in einem Urteil entschieden, dass ein – häusliches – Arbeitszimmer auch in einem Anbau zum Wohnhaus mit separater Eingangstür liegen kann. Allerdings konnte in dem vom BFH entschiedenen Fall der Anbau nur über den zum Wohnhaus gehörenden Garten betreten werden.