
7 % oder 19 % Umsatzsteuer beim Verkauf von Speisen? Der Europäische Gerichtshof entschied, dass Imbissstände oder -wagen, Kinos, Fleischereien, Bäckereien oder Konditoreien beim Verkauf von Speisen nun den ermäßigten Umsatzsteuersatz anwenden können, selbst wenn die Speisen vor Ort verzehrt werden (C-497/09, C-499/09, C-501/09).
Damit reduziert sich in diesen Fällen der von den Unternehmen abzurechnende Umsatzsteuersatz von bisher 19 % auf 7 %.
Bislang mussten Unternehmer für Speisen, die vor Ort verspeist wurden, 19 % Umsatzsteuer verlangen. Zu dieser Gruppe zählten auch Unternehmer, die für ihre Kunden nur behelfsmäßig oder im Freien Tische, Theken oder Sitzgelegenheiten zur Verfügung stellten, womit ein Verzehr der Speisen vor Ort ermöglicht wird. Wurde das Essen jedoch mitgenommen und andernorts verzehrt, waren nur 7 % Umsatzsteuer fällig. Beim Verkauf von einfachen, standardisiert hergestellten Speisen ist nur der reduzierte Umsatzsteuersatz zu erheben, wenn der Dienstleistungscharakter nicht überwiegt. Bei Restaurants und bestimmten Cateringleistungen überwiegt jedoch die Dienstleistung, so dass in diesen Fällen weiterhin der volle Umsatzsteuersatz abgeführt werden muss.
Unternehmer in diesen Bereichen sollten schnellstmöglich mit ihrem steuerlichen Berater prüfen, ob sie von dieser Rechtsprechung profitieren und inwieweit sie nur noch 7 % Umsatzsteuer abführen müssen. Wichtig ist, dass die Unternehmer - falls sie eine Rechnung ausstellen - dann auch nur 7 % auf der Rechnung ausweisen, denn solange 19 % in der Rechnung stehen, müssen auch 19 % Umsatzsteuer ans Finanzamt abgeführt werden. Altfälle, bei denen 19 % Umsatzsteuer auf dem Verkaufsbeleg ausgewiesen wurde, noch zu korrigieren, wird in der Praxis wohl schwierig sein, da dies eine Rechnungsberichtigung notwendig machen würde. Wurde jedoch gar keine Rechnung ausgestellt, kann direkt gegenüber dem Finanzamt auf 7 % berichtigt werden, solange die Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. Umsatzsteuerjahreserklärung noch nicht bestandskräftig ist.
Bis die EuGH-Rechtsprechung in Deutschlands Finanzverwaltung in die Praxis umgesetzt ist, kann es zwar noch etwas dauern, allerdings muss dieses dann rückwirkend geschehen. Für die Finanzgerichte aber ist die EuGH-Rechtsprechung sofort bindend, so dass sich betroffene Unternehmer bereits heute über die Rechtsprechung freuen können.