
Bei Scheidung an die bAV denken
Nürnberg, 26. Juni 2014: Zum 1. September 2009 trat das neue Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) in Kraft. Seither hat sich in der Rechtsprechung vieles getan. Es zeigt sich, dass im Fall einer Ehescheidung auch frühzeitig an die betriebliche Altersversorgung (bAV) gedacht werden sollte.
Der neue Versorgungsausgleich führt zu Mehraufwand Das neue Versorgungsausgleichsrecht führt zu wesentlichem Mehraufwand für den Versorgungsträger einer bAV. Vorteilhaft ist es für den Arbeitgeber, wenn er nicht selbst Versorgungsträger ist, sondern die bAV über einen externen Versorgungsträger (z. B. Pensionskasse, Direktversicherung) durchführt. Dann werden in der Regel alle erforderlichen Verpflichtungen bzgl. des Versorgungsausgleichs von diesem erledigt.
Ist der Arbeitgeber jedoch selbst Versorgungsträger, z. B. durch die Erteilung einer Direktzusage, stellen ihn die Verfahrenspflichten vor Herausforderungen, die er kaum bewältigen kann. Die Kosten für diesen Mehraufwand trägt er dabei allein.
Zu den Verfahrenspflichten zählen u. a.:
Zudem kann im Nachgang eines rechtskräftigen Versorgungsausgleichs die ausgleichsberechtigte Person mit einem eigenen Anrecht (= interne Teilung) im Bestand des Arbeitgebers zu führen sein. Das bedeutet einen weiteren Mehraufwand für zukünftige versicherungsmathematische Gutachten oder die Rentnerverwaltung.
Hoher Beratungsbedarf für Arbeitgeber und Versorgungsberechtigte Ein Versorgungsausgleich wirft viele Fragen auf.
Zunächst ist die Scheidung selbst beratungsintensiv. Jedoch sollte idealerweise bereits davor über eine Auslagerung nachgedacht werden. Sie bringt im Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung den Vorteil, dass der beschriebene Mehraufwand für den Arbeitgeber entfällt, da i. d. R. der neue Versorgungsträger dies nun für ihn erledigt. Außerdem vermeidet das Unternehmen dadurch, dass es den geschiedenen Ehepartner zukünftig als Versorgungsempfänger verwalten muss.
Im Nachgang zu einer rechtskräftigen Scheidung, bei der Altersversorgungsansprüche per Versorgungsausgleich geteilt wurden, muss zudem überprüft werden, inwieweit die nun geschmälerte Altersabsicherung noch für den Ruhestand ausreicht.
Durch einen Versorgungsausgleich wird die bAV wesentlich reduziert. Je nach Ehedauer während der Dienstzeit und Versorgungsgrad des geschiedenen Ehepartners kann das bedeuten, dass bis zu 50% der bestehenden Versorgung an diesen übertragen werden.
Hierdurch kann eine Versorgungslücke entstehen, die besonders Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) schwer trifft.
Ein Beispiel Frau Mustermann (beherrschende GGF) hat im Alter von 25 Jahren geheiratet. Mit 27 erhielt sie eine Direktzusage auf eine Altersrente von 1.000 EUR monatlich, zahlbar ab Alter 67. Mit Rentenbeginn lässt sich das Ehepaar scheiden. Die Versorgungsberechtigte hat somit Anspruch auf die volle Altersrente in Höhe von 1.000 EUR monatlich.
Rentenhöhe zu Rentenbeginn: 1.000 EUR mtl.
Ehezeitfaktor: 40 Jahre (Ehezeit) / 40 Jahre (Dienstzeit) = 1
Zu teilende Rente: 1.000 EUR * 1 = 1.000 EUR mtl.
Rente des Ehemanns: 500 EUR mtl.Rente der
Ehefrau: 500 EUR mtl. (Versorgungsniveau: 50%)
Beratungsansatz:
Hat der Ehepartner keine eigene Altersversorgung aufgebaut, die gegen die Ansprüche des Arbeitnehmers zu rechnen sind, ist davon auszugehen, dass das Versorgungsniveau insgesamt auf 50% des ursprünglich abgesicherten Wertes sinkt. Diese Situation ist besonders für GGF, die meist keine oder nur eine geringe gesetzliche Absicherung besitzen, von Nachteil.
Fazit Auch wenn bei einer Scheidung viele Dinge wichtiger erscheinen als die (betriebliche) Altersversorgung, sollte dennoch an diese gedacht werden.
Zum Einen, um möglichen Mehraufwand zu vermeiden und zum Anderen, um eine ausreichende Versorgung im Alter zu gewährleisten.