
Die privaten und beruflichen Nutzungsanteile eines privat angeschafften Laptops können vom Finanzamt pauschal mit jeweils 50 % geschätzt werden (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.05.2010 - 12 K 18/07).
Der Kläger erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit als Pilot. Er machte in seinen Einkommensteuererklärungen u.a Kosten für einen Laptop geltend. Der Kläger gab an, den Laptop zu 100 % beruflich zu nutzen, sodass er die Kosten hierfür auch in vollem Umfang im Rahmen des Werbungskostenabzugs ansetzte. Angaben zum privaten Nutzungsanteil des Geräts machte er nicht. Das Finanzamt erkannte lediglich 50 % der Laptop-Kosten als Werbungskosten an.
Vor dem Finanzgericht (FG) unterlag der Kläger ebenfalls.
Nach Ansicht des Gerichtes hat das Finanzamt zu Recht nur 50 % der Kosten des Laptops steuermindernd als Werbungskosten anerkannt. Ein privat angeschaffter, in der Wohnung aufgestellter Computer sei ein Arbeitsmittel und damit als Werbungskosten abziehbar, wenn er nahezu ausschließlich der Erledigung dienstlicher Aufgaben dient und die private Mitbenutzung 10 % nicht übersteigt. Beträgt der private Nutzungsanteil mehr als 10 %, könnten die Kosten aufgeteilt werden. Ist das Verhältnis der Nutzungsanteile nicht im Einzelnen nachgewiesen, sei im Wege einer vereinfachenden Handhabung von einer hälftigen Aufteilung auszugehen. Diese Grundsätze seien auch für einen Laptop zugrunde zu legen.
Im Streitfall hat der Kläger nach Ansicht der Richter die von ihm vorgetragene 100 %ige berufliche Nutzung an dem Laptop weder glaubhaft gemacht noch nachgewiesen. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung sei davon auszugehen, dass ein privat angeschaffter Computer auch privat genutzt wird. Dies gelte insbesondere für den Kläger als Pilot, der erhebliche Zeiten nicht an seinem Wohnsitz verbringe. Das Finanzamt habe daher den beruflichen Nutzungsanteil zu Recht im Wege der Schätzung mit 50 % angesetzt.