
FG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 30.06.2011 zum Urteil 1 K 138/09 vom 11.05.2011
Eine personelle Verflechtung im Sinne der Rechtsprechungsgrundsätze zur Betriebsaufspaltung kann dadurch begründet werden, dass der das Betriebsunternehmen beherrschende Gesellschafter aufgrund entsprechender Geschäftsführungsbefugnisse in der Lage ist, auch über die laufenden Geschäfte des Besitzunternehmens allein zu bestimmen.
Der 1. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts hatte sich in der Sache 1 K 138/09 mit der Frage zu befassen, ob eine so begründete personelle Verflechtung stets erfordert, dass der Geschäftsführer des Besitzunternehmens (Grundstücks-GbR) auch befugt ist, diejenigen Mietverträge allein zu schließen und zu beenden, die das Wirtschaftsgut betreffen, durch dessen Überlassung die sachliche Verflechtung begründet wird.
Diese Sichtweise vertrat die Klägerin unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 01. Juli 2003 (VIII R 24/01, BFHE 202, 535; BStBl II 2003, 757). Der Senat hat sich dem in seinem Urteil vom 11. Mai 2011 nicht angeschlossen. Er hat sich vielmehr - einem BFH-Beschluss vom 23. Dezember 2003 IV B 45/02 folgend - auf den Standpunkt gestellt, dass der Abschluss und die Beendigung von Mietverträgen auch bei einer Grundstücksgesellschaft nicht zwingend laufende Geschäfte des täglichen Lebens darstellen müssten. Ob es sich um laufende oder um außergewöhnliche Geschäfte handele, bestimme sich vielmehr nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Seien die Geschäfte danach - wie in dem entschiedenen Verfahren - als außergewöhnlich anzusehen, so stehe die fehlende Befugnis des Geschäftsführers der Besitzgesellschaft, solche Geschäfte allein vorzunehmen, (bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen) der Annahme einer personellen Verflechtung nicht entgegen.
Das Urteil ist rechtskräftig.