
Mit dem "Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" wurde der Begriff der "Betriebsveranstaltung" als auch deren lohnsteuerliche Behandlung erstmals gesetzlich normiert – aus der 110 Euro Freigrenze wurde ein Freibetrag.
Freibetrag statt Freigrenze:
Bisher lag die Freigrenze pro Mitarbeiter und Betriebsfest bei 110 Euro. Bis Ende 2014 war die Teilnahme nur steuer- und abgabenfrei für die Beschäftigten, wenn diese Kosten nicht überschritten wurden. Bei höheren Ausgaben entfiel der Vorteil komplett. Das ändert sich dadurch, dass ein Freibetrag in gleicher Höhe die Freigrenze ersetzt. Erst die Überschreitung der 110-€-Freigrenze wird steuerpflichtiger Arbeitslohn – allerdings nur zweimal pro Jahr. Finden mehrere Veranstaltungen statt, muss der Arbeitnehmer den gesamten Betrag als geldwerten Vorteil versteuern, daran hat sich nichts geändert.
Nachteile:
Erhalten Beschäftigte im Rahmen der Betriebsfeier ein Geschenk, wird es in die 110-Euro-Grenze eingerechnet. Überreicht der Firmenchef also jedem einen Blumenstrauß für 20 Euro, bleiben für die Veranstaltungskosten noch 90 Euro pro Mitarbeiter. Das gilt nur für Geschenke, die es aus Anlass der Feier gibt. Außerdem werden dem Arbeitnehmer die Kosten der Begleitpersonen als zu versteuerndes Extra zum Lohn hinzugerechnet. Zu den Kosten der Betriebsfeier gehören künftig alle Ausgaben, auch die Saalmiete oder das Honorar des Eventmanagers. Bis Ende 2014 waren nur Kosten für das zu berücksichtigen, was die Teilnehmer konsumieren konnten, also Essen, Getränke oder Musik.
Freigrenze für Geschenke:
Lässt der Chef einem Mitarbeiter aus persönlichem Anlass eine Sachzuwendung wie Blumen, Bücher oder Wein zukommen, gelten ebenfalls neue Regeln. Die Freigrenze für Geschenke zu Anlässen wie Geburtstag, Hochzeit oder Geburt stieg von 40 auf 60 Euro und greift für jedes Ereignis neu, also mehrmals pro Jahr. Auch für Dienstjubiläen gilt die Freigrenze - selbst dann, wenn das entsprechende Geschenk bei einer Betriebsfeier überreicht wird. Anlass für das Präsent ist das persönliche Jubiläum, nicht das Fest - deshalb wird es nicht auf den 110-Euro-Freibetrag angerechnet.