Bilanz oder Einnahmen-/Überschussrechnung ?

eheleute steuerklassenwahlOb ein Einzelunternehmer Kaufmann i.S.d. HGB oder Nicht-Kaufmann ist, hängt davon ab, ob für das Unternehmen ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich ist. Bisher mussten alle Einzelkaufleute Jahresabschlüsse und Buchhaltungen erstellen. Durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) wurde eine Erleichterung für bestimmte Einzelkaufleute neu eingeführt.

Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 500.000 EUR Umsatzerlöse und nicht mehr als 50.000 EUR Jahresüberschuss aufweisen, brauchen die §§ 238 – 241 und § 242 Abs. 1 – 3 HGB(§§ 241 a und 242 Abs. 4 HGB) nicht anzuwenden.

Diese Regelung gilt bereits für den Jahresabschluss 2008. Wenn Ihr Unternehmen die o.a. Voraussetzungen erfüllt haben Sie ein Wahlrecht und können erstellen:
• Jahresabschluss (mit Buchhaltung und Inventar) oder
• Einnahmen-/Überschussrechnung (ohne Buchhaltung)

Bei Ihrer Entscheidung sollten Sie folgende Aspekte berücksichtigen:
• Eine Einnahmen-/Überschussrechnung hat eine geringere Aussagekraft als ein Jahresabschluss. Die Einnahmen sind nicht periodisiert und es werden keine Angaben zum Vermögen und den Schulden gemacht.
• Kreditinstitute verlangen oft in ihren Kreditverträgen, dass ein Jahresabschluss eingereicht wird. Dann muss ein Jahresabschluss eingereicht werden, auch wenn der Einzelkaufmann handelsrechtlich von der Bilanzierungspflicht befreit ist.
• Wenn Kreditinstitute nur eine Einnahmen-/Überschussrechnung erhalten, verlangen sie oft noch eine Vermögensaufstellung. Die Vermögensaufstellung muss dann nachträglich erstellt werden.
• Es entstehen hohe Beratungskosten, wenn in der Folgeperiode die Voraussetzungen für die Befreiung wegfallen, z.B. weil höhere Umsatzerlöse oder ein höherer Gewinn erzielt wird. Dann müssen zwei Bilanzen (eine Eröffnungsbilanz und eine Schlussbilanz), eine Buchführung und zwei Inventare (eines zum 1.1. und eines zum 31.12.) nachträglich erstellt werden.

Beim Wechsel der Gewinnermittlungsart fallen u.U. Steuern an.
Wir informieren Sie gerne über die individuellen Auswirkungen bei Ihrem Unternehmen. Bitte vereinbaren Sie bei Bedarf einen zeitnahen Besprechungstermin.

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