
Blockheizkraftwerke werden mit Blick auf energieeffiziente Heizungsanlagen angeschafft, sie dienen der Gewinnung von elektrischer Energie und Wärme, die in der Regel vor Ort auch verbraucht werden. Bisher wurde die Anschaffung eines Blockheizkraftwerks als selbständig nutzbare Betriebsvorrichtung behandelt und in der Regel über zehn Jahre abgeschrieben. Doch nun ändert sich die Verwaltungsauffassung: Ab 2016 sind Blockheizkraftwerke unselbständige Gebäudebestandteile.
Bei Gebäudeneubauten oder im Rahmen anschaffungsnaher Aufwendungen kommt es zur Verlängerung des Abschreibungszeitraums von vorher 10 Jahren auf 33,33 Jahre (Gebäude im Betriebsvermögen) bzw. auf 50 Jahre (Vermietungsgebäude). Erfolgt die Anschaffung eines Blockheizkraftwerks im Falle der Ersatzbeschaffung, so sind diese Aufwendungen jedoch steuerlich sofort abzugsfähige Ausgaben. Ein steuermindernder Investitionsabzugsbetrag für ein Blockheizkraftwerk kann, mangels selbständiger Nutzbarkeit, nicht in Anspruch genommen werden.
Für alle Blockheizkraftwerke, die bis zum 31. Dezember 2015 angeschafft, hergestellt oder verbindlich bestellt werden gilt Vertrauensschutz. Für diese BHKW kann die alte Verwaltungsauffassung weiterhin gewählt werden, so dass ein Investitionsabzugsbetrag in 2015 noch möglich ist, wenn mindestens die verbindliche Bestellung des Blockheizkraftwerks in 2015 vorgenommen wird. Die Ausübung des Wahlrechts ist im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung oder des Feststellungsverfahrens für die Veranlagung 2015 gegenüber der Finanzverwaltung zu erklären.