
Drohende Strafverfolgung bei unpünktlicher Abgabe von Steueranmeldungen
Unternehmer, die es mit der pünktlichen Abgabe von Steueranmeldungen (Lohn- und Umsatzsteuer sowie Kapitalertragsteuer) bislang nicht so genau nehmen, müssen sich auf eine härtere Gangart seitens der Finanzämter gefasst machen. (Neufassung von Nr. 132 Abs. 1 AStBV (St) 2012.
Gibt der Unternehmer Steueranmeldungen für gewöhnlich und bewusst zu spät, dann aber inhaltlich korrekt ab, so stellt dies je für sich eine „Steuerverkürzung auf Zeit“ dar. Die jeweilige verspätete Steueranmeldung ist als Selbstanzeige zu werten, was zwangsläufig eine Unterrichtung der Buß- und Strafsachenstelle (BuStra) auslöst. (§§ 371, 378 Abs. 3 AO).
Unpünktliche Steueranmeldungen werden zukünftig der BuStra zur Prüfung gegeben, und dieser obliegt nunmehr allein das Ermessen über die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens.