
Aufwendungen zur Unterstützung bedürftiger unterhaltsberechtigter oder gleichgestellter Angehöriger können unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Zu den Angehörigen i.S. dieser Regelung gehören z.B. Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, die Eltern oder Kinder, für die Kindergeld bzw. ein Kinderfreibetrag nicht mehr in Betracht kommt. Dabei dürfen diese Personen kein oder nur geringes Vermögen besitzen (vgl. § 33a/1 EStG). Die Aufwendungen sind bis zur Höhe von 8.004 Euro jährlich berücksichtigungsfähig, wobei sich der Höchstbetrag um eventuelle Einkünfte oder Bezüge des Unterhaltsempfängers vermindert.
Beispiel: Sohn S unterstützt seinen Vater V mit monatlich 700 EUR (8400 EUR jährlich). V hat keine eigenen Einkünfte sowie ein Vermögen kleiner als 15.500 EUR. Er lebt in seiner Eigentumswohnung.
V ist bedürftig i.S. des § 33a/1 EStG, die Eigentumswohnung ist nicht schädlich, da es sich um ein angemessenes Hausgrundstück handelt. Die von S getragenen Aufwendungen sind grundsätzlich bis zur Höhe von 8.004 EUR jährlich berücksichtigungsfähig.
Der Bundesfinanzhof hat zwar in einem Urteil entschieden, dass ein eigengenutztes Wohnhaus als Vermögen zu berücksichtigen ist; die Finanzverwaltung hat aber klargestellt, dass die steuerzahlerfreundliche Regelung vorerst weiter angewendet werden soll.