Elektromobilität im Straßenverkehr: Gesetz zur steuerlichen Förderung

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Die steuerliche Förderung der Elektromobilität in Deutschland umfasst Steuerbefreiungen (Kfz-Steuer bis 2030/2035), steuerliche Vorteile bei Dienstwagen (geringere Versteuerung), Sonderabschreibungen für Unternehmen (75 % im ersten Jahr) und steuerfreie Vorteile für Arbeitnehmer (Laden am Arbeitsplatz, Wallboxen). Hinzu kommen potenzielle Kaufprämien und die THG-Prämie, die privat steuerfrei ausgezahlt wird.

Für Privatpersonen
Kfz-Steuer: Reine Elektrofahrzeuge, die bis Ende 2025 zugelassen werden, sind bis Ende 2030 von der Kfz-Steuer befreit. Eine Verlängerung gilt für Fahrzeuge bis Ende 2030 zugelassen bis maximal 2035.
Kaufprämie: Es wird eine neue Basisförderung von 3.000 € (plus Familienbonus) geplant, um den Kauf neuer E-Autos zu unterstützen, laut Angaben des Bundesumweltministeriums.
THG-Prämie: Privatpersonen können jährlich eine steuerfreie Prämie erhalten, indem sie ihre CO2-Einsparung verkaufen.

Für Unternehmen (Betriebliche Nutzung)
Sonderabschreibung: Unternehmen können 75 % der Anschaffungskosten eines E-Autos bereits im ersten Jahr abschreiben (gilt auch für E-Lieferwagen).
Dienstwagenbesteuerung: Für reine E-Autos unter 70.000 € (bis zu 100.000 € angehoben) gilt die vergünstigte 0,25 %-Regel für den geldwerten Vorteil.
Laden beim Arbeitgeber: Das Laden am Arbeitsplatz ist steuerfrei. Arbeitgeber können auch die Installation einer Ladevorrichtung (Wallbox) bezuschussen oder diese steuerfrei überlassen, versteuert mit 25 % pauschal.


Wichtige Hinweise
PHEVs (Plug-in-Hybride): Diese sind bei der Kaufprämie ausgeschlossen und haben steuerlich oft Nachteile gegenüber reinen BEVs (Batterie-Elektrofahrzeuge).
Listenpreisgrenze: Für die Dienstwagenbesteuerung wurde die Grenze für E-Autos auf 100.000 € angehoben.

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