Elektromobilität im Straßenverkehr: Gesetz zur steuerlichen Förderung

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 BMF, Mitteilung vom 16.11.2016


Deutschland verfolgt das Ziel, bis 2020 seinen CO2-Ausstoß gegenüber 1990 um mindestens 40 Prozent zu senken. Um dieses Ziel zu erreichen, muss auch der Verkehrssektor seine Emissionen mindern. Die Steigerung des Anteils der Elektrofahrzeuge ist eine zentrale Maßnahme, damit der Sektor Straßenverkehr einen adäquaten Beitrag zur Reduktion der CO2-Emissionen und somit zur angestrebten Dekarbonisierung leistet.


Bisher hat die Bundesregierung mit dem Regierungsprogramm Elektromobilität im Wesentlichen die Marktvorbereitungsphase unterstützt und hierfür gut 1,5 Mrd. Euro für Forschung und Entwicklung bereitgestellt. Mit der nun beginnenden Markthochlaufphase kommt es darauf an, einen sich selbst tragenden Markt zu unterstützen und den Anteil an Elektrofahrzeugen an den Neuzulassungen von bisher unter 1 Prozent bis 2020 deutlich zu erhöhen. Um die Akzeptanz und Attraktivität aus Sicht des Nutzers zu steigern und zeitnah aus umweltpolitischen Gründen einen zunehmenden Anteil von Elektrofahrzeugen an den Neuzulassungen zu erreichen, ist es notwendig, die bestehende Kostenlücke im Vergleich zu konventionellen Kraftfahrzeugen zu reduzieren.


Die Bundesregierung hat hierzu ein Gesamtpaket aus zeitlich befristeten Kaufanreizen, weiteren Mitteln für den Ausbau der Ladeinfrastruktur, zusätzlichen Anstrengungen bei der öffentlichen Beschaffung von Elektrofahrzeugen sowie aus steuerlichen Maßnahmen in einem Gesamtumfang von 1 Mrd. Euro entwickelt.
Ein Teil der Kostenlücke wird seit dem 1. Juli 2016 über die Gewährung einer Kaufprämie für reine Elektrofahrzeuge und für Plug-In-Hybridelektrofahrzeuge geschlossen. Die öffentliche Hand wird bei ihren eigenen Fuhrparks mit gutem Beispiel vorangehen. Der Anteil der durch die Bundesregierung in ihrem Geschäftsbereich zu beschaffenden Elektrofahrzeuge soll auf mindestens 20 Prozent erhöht werden. Darüber hinaus sollen zusätzliche Fördermittel für den Aufbau eines bedarfsgerechten und flächendeckenden Netzes an Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge bereitgestellt werden. Flankierend sollen über steuerliche Lenkungswirkungen Anreize für den Umstieg auf klimafreundliche Fahrzeuge geschaffen werden.
Für alle reinen Elektrofahrzeuge (einschließlich Brennstoffzellenfahrzeuge) mit erstmaliger Zulassung vom 18. Mai 2011 bis 31. Dezember 2015 galt eine von fünf auf zehn Jahre verlängerte Kraftfahrzeugsteuerbefreiung. Bei erstmaliger Zulassung solcher Fahrzeuge seit dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2020 gilt eine fünfjährige Steuerbefreiung. Diese Kraftfahrzeugsteuerbefreiung wird rückwirkend zum 1. Januar 2016 in eine zehnjährige Steuerbefreiung geändert.


Inzwischen hat sich auch die komplette Elektro-Umrüstung von Bestandsfahrzeugen, die ursprünglich mit Verbrennungsmotoren zugelassen waren, fortentwickelt. Dies trägt in begrenztem Umfang ebenfalls zu lokal emissionsfreier Mobilität bei. Die zehnjährige Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge wird deshalb auf technisch angemessene, verkehrsrechtlich genehmigte Elektro-Umrüstungen ausgeweitet.
Arbeitgeber sollen sich durch einen steuerlichen Anreiz stärker an dem Ausbau der Ladeinfrastruktur beteiligen. Deshalb wird eine Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das Aufladen eines privaten Elektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers eingeführt. Zusätzlich wird die Überlassung von Ladevorrichtungen an Arbeitnehmer begünstigt.


Das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr vom 7. November 2016 (BGBl. I S. 2498) sieht dafür entsprechende Änderungen am Kraftfahrzeugsteuergesetz und am Einkommensteuergesetz vor.

 

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