
Die Erben eines elterlichen Wohnhauses bleiben von der Erbschaftsteuer verschont. Dazu müssen sie gleich nach dem Erbfall das Haus beziehen, es somit zu ihrem eigenen Familienheim machen und mindestens zehn Jahre lang als solches nutzen - andernfalls entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend.
Das Finanzgericht Hessen (FG) hat den Zweck dieser Vorschrift erläutert: Nicht nur die Nutzung als Familienheim führt zu einer Steuerfreiheit, der Gesetzgeber will vielmehr das Vermögen schützen und verhindern, dass ein Familienheim möglicherweise verkauft werden muss, um die Erbschaftsteuer bezahlen zu können
Ein Erbe hatte drei Jahre nach der Erbschaft das Familienheim auf seine Kinder übertragen, es zwar weiterhin selbst genutzt, doch dazu hatte er für sich einen Nießbrauchsvorbehalt und seiner Frau ein lebenslanges Wohnrecht einräumen lassen.
Nach Ansicht des FG waren damit die Bedingungen der Steuerfreiheit jedoch nicht mehr erfüllt. Zwar nutzte der Erbe das Haus noch als Familienheim, das Vermögen gehörte inzwischen jedoch seinen Kindern. Das führte hier zur Nachversteuerung der Erbschaft. Durch die Übertragung des Familienheims war das Vermögen im Streitfall nicht mehr beim Erben. Dass die eigenen Kinder die neuen Eigentümer waren, spielte hierbei keine Rolle.