Ermäßigter Steuersatz am Imbissstand und im Kino - im Restaurant möglich

imbiss umsatzsteuer

Die Abgrenzung zwischen der mit 7 % ermäßigt besteuerten Lieferung von Speisen und der mit 19 % regelbesteuerten Restaurationsleistung gehört zu den Dauerbrennern im Umsatzsteuerrecht - und spielt in der täglichen Praxis eine große Rolle.

Der Europäische Gerichtshof hat aktuell entschieden, dass die Abgabe von Speisen an Imbissständen oder in Kinofoyers zum sofortigen Verzehr in der Regel dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 7 % unterliegt. Die Leistungen eines Partyservice beurteilt er hingegen anders.


Der Europäische Gerichtshof (EuGH) musste sich mit insgesamt vier Vorabentscheidungsersuchen mit der Rechtsfrage beschäftigen, ob die Abgabe von Speisen und Getränken an Ort und Stelle (Restaurationsumsätze) zwingend dem Regelsteuersatz von 19% (§ 12 Abs. 1 UStG) unterliegen müssen oder ob unter bestimmten Voraussetzungen auch der ermäßigte Steuersatz von 7% (§ 12 Abs. 2 UStG) zur Anwendung kommen kann.

Bei sämtlichen Verfahren hatte das Finanzamt den Regelsteuersatz von 19% der Besteuerung zugrunde gelegt. Mit den verbundenen Urteilen vom 10.3.2011
C-502/09 Fleischerei NierC-499/09 CinemaxXC-497/09 BogC-501/09 Lohmeyerhat der EuGH entschieden, dass bei Restaurationsumsätzen nicht zwingend der Regelsteuersatz zur Anwendung kommen muss.

Restaurationsumsätze als komplexe Leistungen

Zunächst stellt der EuGH fest, dass die Zurverfügungstellung von verzehrfertigen Speisen eine einheitliche Leistung darstellt, die nicht in eine Dienstleistung (Zubereitung) bzw. Lieferung (von Lebensmitteln) aufgeteilt werden kann (sog. komplexe Leistung).

Dienstleistung bedeutet Regelsteuersatz

Sofern bei dieser komplexen Leistung der Dienstleistungscharakter überwiegt, unterliegt die Leistung insgesamt dem Regelsteuersatz (wie bisher).

Als Dienstleistung wird dabei im Wesentlichen die kundenspezifische, individuelle Bestellung durch Kunden, die entsprechende Zubereitung und das Servieren angesehen. Dies bedeutet, dass insoweit das "klassische" Restaurant auch weiterhin diese Leistungen mit dem Regelsteuersatz versteuern muss.

Lieferung von Speisen ermöglicht den ermäßigten Steuersatz

Werden Standard-Speisen durch den Restaurationsbetrieb lediglich erwärmt und in entsprechenden Behältnissen zum Verzehr zur Verfügung gestellt, stellt die Zubereitung kein wesentliches, die Gesamtleistung prägendes Element dar. In diesem Fall überwiegt das Element der Lieferung von Speisen an den Gast.

Diese Leistung ist daher mit dem ermäßigten Steuersatz zu besteuern.

Unter diesem Gesichtspunkt urteilte das Gericht ebenfalls, dass die Lieferung von Popcorn und Tortillas in einem Multiplexkino ebenfalls mit dem ermäßigten Steuersatz zu belegen sind, da das Zurverfügungstellen von Kinoplätzen nicht als Bewirtungsleistung an Ort und Stelle anzusehen ist. Hintergrund ist, dass die Kinoplätze auch ohne die Inanspruchnahme von Restaurationsleistungen durch das Multiplexkino von den Gästen genutzt werden können.

Zu differenzieren ist jedoch insbesondere bei einem Partyservice. Sofern die Standard-Speisen lediglich zum Verzehr angeliefert werden, ohne das zusätzliche Dienstleistungselemente erbracht werden (z.B. Kellner, Koch am Buffet).

Werden jedoch durch den Partyservice kundenspezifische Gerichte zubereitet, die mittels zusätzlicher Leistungen (z.B. Geschirrüberlassung) an den Kunden geliefert werden, so handelt es sich um eine Dienstleistung, die dem Regelsteuersatz unterliegt.

Hinweise

Mit der neuen Rechtsprechung wird die grundsätzliche Möglichkeit zur ermäßigten Versteuerung von Restaurationsleistungen ermöglicht. Länderspezifisch ist nunmehr zu prüfen, ob es sich um ein verzehrfertiges "Standard-Gericht" oder um ein individuell zubereitetes Gericht handelt.Individuell zubereitete Speisen zur Abgabe an Ort und Stelle unterliegen auch weiterhin dem Regelsteuersatz.Beim Partyservice liegen ermäßigt besteuerte Leistungen ebenfalls nur dann vor, wenn verzehrfertige Standard-Speisen ohne weitere Dienstleistungen an die Kunden geliefert werden.

 


Beispiel
Ein Kunde isst bei der Restaurantkette McDonald´s seinen Cheeseburger im Restaurant. Kostet der Cheeseburger 1 EUR, müssen rund 16 Cent (1 EUR/1,19 x 0,19) als Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden. Bei dem Umsatz handelt es sich nämlich um eine Restaurationsleistung, die mit 19 % zu besteuern ist.
Nimmt der Kunde seinen Cheeseburger hingegen mit, handelt es sich um eine Speisenlieferung, die mit 7 % zu versteuern ist. McDonald´s muss folglich rund 7 Cent (1 EUR/1,07 x 0,07) Umsatzsteuer abführen.
Die Höhe der Umsatzsteuer - und somit auch des Nettoumsatzes - entscheidet sich demnach per Knopfdruck an der Kasse.
Steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung
Auf Anfrage des Bundesfinanzhofs musste sich der Europäische Gerichtshof aktuell mit einem umfangreichen Fragenkatalog beschäftigen. Konkret ging es um die Umsatzbesteuerung des Speisenverkaufs an Imbissständen, in Kinofoyers und von Partyservice-Unternehmen.
Die Antworten des Europäischen Gerichtshofs lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Die Abgabe frisch zubereiteter Speisen oder Nahrungsmittel zum sofortigen Verzehr an Imbiss-wagen oder -ständen oder in Kinofoyers stellt normalerweise eine Lieferung von Gegenständen
(Steuersatz von 7 %) dar. Das gilt zumindest dann, wenn die Dienstleistungselemente nicht über-
wiegen. Die Bereitstellung einfacher Vorrichtungen, die einer beschränkten Zahl von Kunden den
Verzehr an Ort und Stelle erlaubt, würdigt der Europäische Gerichtshof als eine rein untergeordnete
Nebenleistung.
Die Leistungen eines Partyservice stuft der Europäische Gerichtshof hingegen als grundsätzlich mit 19 % zu besteuernde Restaurationsleistung ein. Ausnahmen: Ein Partyservice liefert lediglich
Standardspeisen ohne zusätzliches Dienstleistungselement (z.B. Bereitstellung von Geschirr,
Besteck und Mobiliar sowie deren Reinigung) oder es handelt sich um Fälle, in denen - bei
Vorliegen weiterer, besonderer Umstände - die Lieferung der Speisen der dominierende
Bestandteil des Umsatzes ist.
Hinweis: Auch wenn Speisen oder Mahlzeiten durch Kochen, Braten, Backen oder auf sonstige Weise zum sofortigen Verzehr zubereitet worden sind, kann es sich um eine Lieferung handeln, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegt.
Bund der Steuerzahler bezieht Stellung
Der Bund der Steuerzahler bezieht zu den Rechtsfolgen, die sich aus den Urteilen ergeben, wie folgt Stellung:
Unternehmer sollten schnellstmöglich prüfen, ob sie von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs profitieren. Ist dies der Fall und stellen sie eine Rechnung aus, dürfen sie nur noch 7 % ausweisen. Solange nämlich 19 % in der Rechnung stehen, müssen auch 19 % Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden.
Altfälle, bei denen 19 % Umsatzsteuer auf dem Verkaufsbeleg ausgewiesen wurde, noch zu korrigieren, wird in der Praxis schwierig sein, da dies eine Rechnungsberichtigung erfordert. Wurde jedoch erst gar keine Rechnung ausgestellt, kann direkt gegenüber dem Finanzamt auf 7 % berichtigt werden. Dies gilt zumindest solange die Umsatzsteuervoranmeldung bzw. die Umsatzsteuerjahreserklärung noch nicht bestandskräftig ist.
Beachte: Bis die Rechtsprechung von der Finanzverwaltung in die Praxis umgesetzt ist, kann es zwar noch etwas dauern, allerdings muss dies dann rückwirkend erfolgen. Für die Finanzgerichte aber ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sofort bindend, sodass sich betroffene Unternehmer bereits heute darauf berufen können.

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