
Ausschlussfrist für Vergütungsanträge bis zum 30. Juni 2016
Deutsche Unternehmen, die ausländische Leistungen in einem Nicht-EU-Staat bezogen und dort entsprechende Vorsteuerbeträge entrichtet und selbst keine steuerpflichtigen Umsätze erbracht haben, können sich anhand des Vorsteuervergütungsverfahren die im Ausland gezahlte Vorsteuer erstattet lassen. Bedingung ist aber, dass der Unternehmer in diesem Land nicht als umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer registriert ist und mit den Drittstaaten eine sogenannte Gegenseitigkeit besteht.
Im Rahmen von zwischenstaatlichen Abkommen auf Gegenseitigkeit haben sich zahlreiche Länder zur Vorsteuervergütung verpflichtet – wie etwa USA, Japan, Schweiz, Kanada.
Keine Vereinbarung über eine Vorsteuervergütung existiert der Türkei, Russland, Ukraine oder Indien.
Bei den Vorsteuervergütungsverfahren für EU-Länder und den sogenannten Drittstaaten gibt es unterschiedliche Abgabeformen und – fristen. Innerhalb der EU gibt es eine elektronische Beantragung über das BZStOnline-Portal mit einer Frist bis zum 30. September eines jeden Jahres, während die Frist in den Drittstaaten der 30. Juni eines jeden Jahres ist.
Das bedeutet, dass die Vorsteuervergütungsanträge für 2015 für das Drittland schnellstens erstellt und versandt werden müssen! Die Anträge können nur schriftlich und gesondert für jedes Land gestellt werden, entweder bei der ausländischen Erstattungsbehörde oder über die jeweilige ausländische Handelkammer. Den Anträgen müssen die Originalrechnungen beigefügt werden.