
Der Bundesfinanzhof fällt wegweisende Urteile, die jungen Leuten zugutekommen: Studienkosten oder Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung können nach zwei aktuellen BFH-Urteilen unter bestimmten Voraussetzungen als vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt werden.
Welche Vorteile haben viele Studenten, Azubis und Lehrlinge?
Die bisherige Begrenzung auf den Sonderausgabenabzug von maximal 4.000 Euro entfällt, da Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben darüber hinaus angesetzt werden können. Eine steuerliche Wirkung ergab sich zudem nur dann, wenn positive steuerpflichtige Einkünfte in entsprechender Höhe vorhanden waren. Viele Studenten und Auszubildende haben bisher keine Einkommensteuererklärung abgegeben, weil sie keine Einkünfte erzielt haben. Das sollten sie jetzt nachholen und die entstandenen Kosten in einem Verlustfeststellungsbescheid als steuerlichen Verlust für spätere Zeiten festschreiben lassen. Wer noch keine Steuererklärung abgegeben hat, kann dies für mindestens vier Jahre nachholen. Das heißt, bis 31.12.2011 ist die Erklärung für 2007 beim Finanzamt einzureichen.
Wenn die Erklärung bereits eingereicht wurde, der Bescheid aber noch nicht rechtskräftig ist, unterstützen wir Sie gerne bei einem Einspruch.