
Die Europäische Kommission hat unionseinheitlich festgelegt, dass eine fest gebundene Ware (sog. "Fotobuch") aus Papier mit Abmessungen von etwa 21 cm x 31 cm, mit gedruckten vollfarbigen, personalisierten Fotos und kurzem Text zu den Aktivitäten, Veranstaltungen, Personen usw. auf den jeweiligen Fotos in die Position 4911 91 00 der KN als Fotografien einzureihen ist. Begründung: Eine Einreihung in die Position 4901 als Buch wird nun mit der Begründung ausgeschlossen, dass die Ware nicht zum Lesen bestimmt ist. Die Ware zeigt persönliche Fotos für private Zwecke. Sie ist daher als Fotografie einzureihen.
Nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung war die Lieferung eines Fotobuchs häufig (aber nicht immer) dem ermäßigten USt-Satz von 7 % zu unterwerfen. So z.B. LSF Sachsen mit Verfügung vom 4.3.2015 zum USt-Satz bei Lieferung von Fotobüchern.
Änderung erforderlich – Neuer USt-Satz 19 %
Aufgrund der neuen Durchführungsverordnung (EU) kann die Verwaltungsauffassung nicht mehr aufrechterhalten werden. In der zolltariflichen Durchführungsverordnung wurde eine Übergangsfrist bis zum 25.3.2016 festgesetzt. Danach kommt auf die oben genannten Fotobücher nach Ablauf der Übergangsfrist der Steuersatz von 19 % zur Anwendung.
Fotobücher weisen in der Regel folgende Merkmale auf:
Der Inhalt der Ware wird vom Leistungsempfänger unter Zuhilfenahme eines vom leistenden Unternehmer zur Verfügung gestellten Computerprogramms bzw. über einen Internetbrowser mit entsprechender Webanwendung individuell gestaltet. Er besteht aus Fotos ggfs. ergänzt um einen kurzen Text zu den Aktivitäten, Veranstaltungen, Personen usw., die auf den Fotos abgebildet sind. Der Inhalt dient der Dokumentation privater Ereignisse oder der Darstellung von Unternehmen (z. B. anlässlich von Firmenjubiläen oder Abbildung von Referenzobjekten). Die Ware ist nicht zur allgemeinen Verbreitung beispielsweise durch Verlage oder über den Buchhandel bestimmt. Eine internationale Standardbuchnummer (ISBN) wurde nicht vergeben.
Tipp: Bestehen Zweifel darüber, ob eine bestimmte Leistung eines Fotografen nicht vielleicht doch dem 7-prozentigen Umsatzsteuersatz unterliegen könnte, kann bei der Zollverwaltung eines unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke eingeholt werden (zur Zollauskunft BMF-Schreiben v. 23.10.2006, Az. BStBl I S. 622).