
Vereine sind ein wichtiger Bestandteil des gesellschaftlichen Lebens. In etwa 600.000 Vereinen engagieren sich rund 44 % der Bevölkerung, kein Wunder, dass man gerne von Deutschland als dem Land der Vereinsmeier spricht. Die Vereine engagieren sich für Jugend und Sport oder erhalten Traditionen am Leben. Sie fühlen sich dem Allgemeinwohl verpflichtet, was sich häufig in der Satzung mit den entsprechenden Zwecken wiederspiegelt und unter bestimmten Voraussetzungen mit einer Steuerbefreiung einhergeht. Damit das für die Vereine unverzichtbare Engagement nicht zu Haftungsproblemen führt und der Erhalt der Gemeinnützigkeit gesichert wird, muss auf Stolperfallen geachtet werden.
Voraussetzung: Gemeinnütziger Zweck des Vereins
Ein Verein muss die gemeinnützige Anerkennung vom Finanzamt erhalten, erst dann kann er in den Genuss vieler steuerlicher Vorteile wie körperschaft – und gewerbesteuersteuerfreien Einnahmen im Rahmen der satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins, Steuerermäßigungen bei ehrenamtlichen Tätigkeiten oder der Möglichkeit der Entgegennahme von Spenden gegen Spendenbescheinigungen kommen.
Voraussetzung der gemeinnützigen Anerkennung ist die Verfolgung eines
gemeinnützigen Zwecks, der auch deutlich in der Satzung des Vereins zum Ausdruck kommen muss. Ein gemeinnütziger Zweck ist dann gegeben, wenn der Fokus der Vereinstätigkeit darauf liegt, die Allgemeinheit auf geistigem, sittlichem oder materiellem Gebiet selbstlos zu fördern. Das kann sowohl den Bereich Sport, Kultur, Brauchtum als auch Bildung betreffen. Um die Voraussetzungen für die Anerkennung eines gemeinnützigen Vereins zu erfüllen, darf der Verein nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgen, sondern sollte seine finanziellen Mittel hauptsächlich für die eigenen satzungsmäßigen Zwecke verwenden ohne überwiegend auf eine gewinnbringende Geschäftstätigkeit ausgerichtet zu sein. Daher ist es einleuchtend, dass Zuwendungen an Mitglieder, die Ausrichtung von Vereinsfesten oder -ausflügen unter diesem Gesichtspunkt besonders sorgsam geplant werden sollten.
Die steuerlichen Sonderregelungen für gemeinnützige Vereine können den normalen Bürger schnell verwirren, hier nur ein kurzer Überblick über die wichtigsten Bestimmungen.
Körperschaftssteuer: Ein gemeinnütziger Verein ist dann von der Körperschaftssteuer befreit, wenn er keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält, sondern seine Erträge im Rahmen eines Zweckbetriebes, im ideellen Tätigkeitsbereich oder aus seiner Vermögensverwaltung erzielt. Die grundsätzliche Befreiung von der Körperschaftssteuer für Vereine gilt nicht, wenn der Verein wirtschaftliche Vorteile erzielt, die über die Vermögensverwaltung und Erhaltung des Vereins hinausgehen und lediglich Gewinn orientierte Zwecke verfolgt.
Grundsteuer: Häufig wenig bekannt ist, dass gemeinnützige Vereine nach § 3 Grundsteuergesetz auch von der Grundsteuer befreit sind.
Kapitalertragssteuer: Gemeinnützige Vereine müssen grundsätzlich für Kapital- und Zinserträge, die der Kapitalertragssteuer unterliegen, keine Steuern abführen. Diese Steuerbegünstigung muss beim zuständigen Finanzamt beantragt werden.
Gewerbesteuer: Auch die Gewerbesteuer wird bei gemeinnützigen Vereinen nur in den Bereichen fällig, in denen sich der Verein rein wirtschaftlich betätigt. Ebenso wie bei der Körperschaftssteuer unterliegen Tätigkeiten im ideellen Vereinsbereich oder reine Zweckbetriebe nicht der Gewerbesteuer.
Umsatzsteuer: Im Bereich der Umsatzsteuer finden sich in § 4 Umsatzsteuergesetz zahlreiche Steuerbefreiungen, in § 12 Abs 2 Nr. 8 des Umsatzsteuergesetzes kann der Verein einen ermäßigten Umsatzsteuersatz auf Lieferungen und Leistungen anwenden. Wie viel Umsatzsteuer für einen gemeinnützigen Verein fällig wird, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Ein Kriterium ist beispielsweise, ob der Verein als Unternehmer oder als Verbraucher tätig ist. Ein anderes, wie hoch die Bemessungsgrundlage und der Steuersatz sind. Die meisten gemeinnützigen Vereine unterfallen aber der Kleinunternehmerregelung und müssen daher keine Umsatzsteuer ausweisen.
Lohnsteuer: Ist der Verein als Arbeitgeber tätig, ist er den Bestimmungen des Lohnsteuerrechts unterworfen. Gleichgültig ob er als gemeinnützig oder nicht gemeinnützig einzustufen ist.
Vorgenannte Steuerbefreiungen gelten allerdings nicht für alle Tätigkeiten eines gemeinnützigen Vereins. Nach § 64 Abgabenordnung gelten diese Befreiungen bis auf die Besteuerungsfreigrenze nicht für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
Wichtig ist ebenso eine detaillierte Dokumentation: Spenden und Mitgliedsbeiträgen, die einem gemeinnützigen Verein zufließen, sind als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn eine Zuwendungsbestätigung des Vereins vorliegt. Auch bestimmte ehrenamtliche Tätigkeiten sind von der Steuer befreit (Übungsleiterpauschale). Die steuerrechtliche Behandlung von Vereinen ist eine sehr komplexe Materie und die Existenz eines gemeinnützigen Vereins kann schnell auf dem Spiel stehen, wenn Formalitäten nicht eingehalten werden.