
Das Musterverfahren zu Absetzbarkeit der häuslichen Arbeitszimmer, das u.a. auch von einem Mitglied des TPhV geführt wurde war erfolgreich.
Am 6. Juli 2010 hat das Bundesverfassungsgericht die Regelungen zur steuerlichen Berücksichtigung der häuslichen Arbeitszimmer im Steueränderungsgesetz 2007 für verfassungswidrig erklärt (2 BvL 13/09).
Vor allem Lehrer profitieren von diesem Urteil, da der Gesetzgeber von der Kammer verpflichtet wurde, das Steuergesetz rückwirkend zugunsten der Beschäftigten zu ändern, deren häusliche Arbeitszimmer zwar nicht der Mittelpunkt ihrer Tätigkeit darstellen, die aber aufgrund des Charakters ihrer Arbeit, diese nicht sachgerecht ausführen könnten, wenn Ihnen der Arbeitgeber oder Dienstherr keinen adäquaten Arbeitsplatz zur Verfügung stellte.
Bis diese Neuregelung erfolgt, dürfen die Finanzbehörden das Steueränderungsgesetz nicht mehr in der bisherigen Form anwenden.
Nun müssen diese für die Jahre 2007/2008/2009 neue Steuerbescheide für die Betroffenen erstellen.
Voraussetzung für die Steuerneuberechnung ist, dass die genannten Bescheide noch nicht rechtskräftig sind. Entscheidend dabei ist das Vorhandensein des Vorläufigkeitsvermerkes nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b. Dieser muss den Erläuterungen des Bescheides zu entnehmen sein. Auf der sicheren Seite sind all jene Kolleginnen und Kollegen, die jedes Jahr einen Widerspruch bei Ihrem Finanzamt betreffs der Nichtanerkennung des Arbeitszimmers eingelegt haben.
Die Erstattung bzw. Neuberechnung erfolgt nach neuesten Aussagen der Finanzämter nämlich nicht automatisch. Dazu ist es notwendig, einen entsprechenden Antrag unter Beifügung aller das Arbeitszimmer betreffenden Belege zu stellen. Dieser Antrag kann relativ formlos erfolgen (Muster als Download). Fristen dafür sind bisher nicht bekannt.
Die Behandlung der Aufwendungen in der Einkommensteuer haben wir anhand von Beispielen aufgeführt.
Mehr Informationen zum BMF-Schreiben vom 2. März 2011