Hessisches FG entscheidet zum Zugriff des Finanzamtes auf Daten einer Apotheke

kasse

FG Hessen, Pressemitteilung vom 13.05.2013 zum Urteil 4 K 422/12 vom 24.04.2013

Führt ein Apotheker über die nach der Rechtsprechung zulässige Ermittlung der Tageseinnahmen durch Tagesendsummenbons hinaus freiwillig eine von seiner PC-Kasse erstellte Datei mit Einzelaufzeichnungen der Barverkäufe, ist er in der Regel nicht verpflichtet, diese Datei dem Finanzamt bei einer Betriebsprüfung vorzulegen.
Das hat das Hessische Finanzgericht entschieden (Az. 4 K 422/12).

Geklagt hatte eine Apothekerin, die die Bareinnahmen ihrer Apotheke mit einer sog. PC-Kasse erfasste. Die baren Tageseinnahmen stellte sie durch fortlaufende Tagesendsummenbons (Z-Bons) mit anschließender Nullstellung des Kassenspeichers fest. Die Summe der täglichen Bareinnahmen wurde manuell in das Kassenbuch übertragen, das Grundlage der Buchführung war. Der Aufforderung des Betriebsprüfers, auch die elektronische Datei mit den Einzelaufzeichnungen der Barverkäufe vorzulegen, kam sie nicht nach. Zwar legte sie dem Betriebsprüfer eine CD mit Daten aus ihrem Kassensystem vor; die Datei mit der Einzeldokumentation der Verkäufe hatte sie dabei jedoch entfernt.

Das Hessische Finanzgericht entschied, dass für die Aufforderung des Finanzamtes, auch die Datei mit den Einzelaufzeichnungen der Barverkäufe vorzulegen, keine Rechtsgrundlage bestehe. Denn für die Klägerin, die nicht an andere gewerbliche Unternehmen, sondern an Endverbraucher liefere, habe aufgrund der Größe und der Einzelumsatzhäufigkeit weder nach dem Handelsgesetzbuch noch nach der Abgabenordnung oder nach berufsrechtlichen Bestimmungen eine Verpflichtung bestanden, die einzelnen Barverkäufe manuell oder auf einem Datenträger aufzuzeichnen. Die Klägerin könne sich dabei auch auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs stützen, wonach es aus Gründen der Zumutbarkeit und Praktikabilität für eine ordnungsgemäße Buchführung auch im Computerzeitalter nicht erforderlich sei, Einzelaufzeichnungen zu führen, wenn der Unternehmer - wie die klagende Apothekerin - gegen Barzahlung Waren von geringem Wert an eine unbestimmte Vielzahl von Kunden im offenen Ladengeschäft verkaufe. Ausreichend sei in solchen Fällen, auf Einzelaufzeichnungen zu verzichten und die festgestellten Tagesendsummen täglich fortlaufend in ein Kassenbuch zu übertragen. Die Führung des Kassenbuchs solle die streitigen Einzelaufzeichnungen gerade ersetzen.

Dass die Klägerin gleichwohl zusätzlich die einzelnen Barverkäufe freiwillig und programmgesteuert in einer gesonderten Datei mitgeschrieben und gespeichert habe, ändere hieran nichts und führe nicht zu einer Vorlagepflicht bei der Betriebsprüfung. Denn die Datei sei grundsätzlich nicht Bestandteil der nach § 147 Abgabenordnung aufzubewahrenden Grundaufzeichnungen. Dass die Datei für das Finanzamt bei einer Verprobung der Pflichtaufzeichnungen hilfreich und interessant sein könne, sei unerheblich.

Für den Betrieb der Apothekerin sei die gesonderte Aufzeichnung des Warenausgangs und der Einnahmen gerade nicht erforderlich. Dem Gesetzgeber stehe es allerdings frei, nach österreichischem Vorbild ein gesetzliches Zugriffsrecht auch für die außerhalb einer gesetzlichen Aufzeichnungspflicht vom Steuerpflichtigen geschaffenen Daten zu schaffen.

Das Hessische Finanzgericht hat abschließend und durchaus praxisrelevant aber auch klargestellt, dass die hier streitige Frage des Bestehens einer Vorlagepflicht nach § 147 AO von der Frage einer im Übrigen erkennbaren Nichtordnungsmäßigkeit der Buchführung und der dadurch eröffneten Schätzungsbefugnis des Finanzamtes nach § 162 AO strikt zu trennen sei. So ließen nicht ordnungsgemäße Kassenaufzeichnungen (z. B. Differenzen zwischen den Tagessummen laut Z-Bons und den Eintragungen im Kassenbuch oder die nicht zeitgerechte Führung des Kassenbuchs) den Schluss zu, dass nicht alle Bareinnahmen verbucht worden sind und berechtigten das Finanzamt zu Zuschätzungen.

Das Urteil vom 24.04.2013 ist vorläufig nicht rechtskräftig

Kontakt

holler & holler

Steuerberatungsgesellschaft mbH

Froweinplatz 6c
42555 Velbert
t  02052/95350
f 02052/953520
info@holler-stb.de


Kontaktieren Sie uns - wir freuen uns auf Sie !

Öffnungszeiten 

Montag bis Freitag 8 Uhr - 13 Uhr

und nach Vereinbarung. Zum Termin Ihrer Wahl bieten wir außerdem Videokonferenzen an. Darüber hinaus leisten wir einen uneingeschränkten Telefon- und Emailsupport 

V-Card zum Download

Auszeichung als Digitale Kanzlei 2024

275605   label digitale 2024

Handelsblatt-Qualitätssiegel "Beste Steuerberater 2023" für holler & holler

Das Handelsblatt,meistzitierte Wirtschaftszeitung in Deutschland, veröffentlichte das exklusive Ranking der besten Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Deutschlands.

Wir freuen uns, von der Wirtschafts- und Finanzzeitung Handelsblatt auch dieses Jahr zur Gruppe der Topkanzleien gezählt zu werden. Damit gehört holler & holler in 2023 zu einer Gruppe von etwa 600 Steuerberatern in ganz Deutschland, die in der Gesamtwertung oder auch in einzelnen Beratungsfeldern erfolgreich sind. Über 4.200 Steuerberater haben am Wettstreit teilgenommen.

Wir werden uns weiter für Sie ins Zeug legen und stets auf dem neusten Stand bleiben.

holler & holler mitten in NRW

qrcode telefonnummer holler   holler
Sie finden unsere Kanzlei in Velbert - genauer gesagt in Langenberg - im Grünen und doch zentral gelegen zwischen dem Bergischen Land und dem Ruhrgebiet, zwischen Westfahlen und dem Rheinland. Städte wie Essen, Wuppertal, Hattingen und Bochum sind einen Katzensprung entfernt, aber auch nach Düsseldorf, Duisburg und Dortmund, nach Schwelm und Solingen, Witten, Hagen, Erkrath und Ennepetal, nach Ratingen, Recklinghausen und Remscheid, Gelsenkirchen und Köln ist es nicht weit. So kommen unsere Mandanten aus der ganzen Region und weit darüber hinaus: Von Frankfurt bis Nicaragua, von Hamburg bis Sizilien schätzt man unsere Arbeit.

Branchenlösungen

  • Steuerberatung für Handwerker
  • Steuerberatung für Garten- und Landschaftsbau und Friedhofsgärtnerei
  • Steuerberatung für Tierärzte
  • Steuerberatung für Heilberufe
  • Steuerberatung für Architekten
  • Steuerberatung für Zahnärzte


Fachberater für Unternehmensnachfolge

Vielfältige Gestaltungsalternativen für eine Unternehmensnachfolge bedingen eine fachkundige und ausführliche Beratung - die Kanzlei holler & holler hat zwei zertifizierte  Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.).

Branchenwissen

holler & holler verfügt über Spezialkenntnisse der Branche Tierärzte

holler & holler verfügt über Spezialkenntnisse der Branche Galabau und Land- und Forstwirtschaft.

holler & holler hat die Qualifikation "Landwirtschaftliche Buchstelle". 

Messeauftritt Mittelstand

_mg_4523

Wir bedanken uns für die vielen netten Kontakte und freundlichen Gespräche an unserem Messestand bei der WIN !

© 2025 holler & holler | Steuerberatung, Alle Rechte vorbehalten. Impressum | Datenschutz Anmelden
WIELEICHT™ seoCMS SmallBusiness Edition is copyright 2006-2025 by transresult Velbert