
Die Kosten für den nachträglichen Einbau einer Flüssiggasanlage in einen Firmenwagen erhöhen die Bemessungsgrundlage für die sog. 1 %-Regelung nicht (BFH, Urteil vom 13.10.2010 - VI R 12/09).
Im Streitfall stellte die Klägerin ihren Außendienstmitarbeitern Firmenfahrzeuge zur Verfügung, die diese auch privat nutzen durften. Die Fahrzeuge wurden geleast und nachträglich für den Betrieb mit Flüssiggas umgerüstet. Sämtliche Kosten für die Fahrzeuge trug die Klägerin. Sie rechnete die Umrüstungskosten auf den Flüssiggasbetrieb nicht in die Bemessungsgrundlage der 1 %-Regelung für die private Pkw-Nutzung ein und führte diesbezüglich keine Lohnsteuer ab. Das Finanzamt bezog dagegen die Umrüstungskosten in die Berechnung des geldwerten Vorteils ein und erließ einen entsprechenden Nachforderungsbescheid.
Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Bundesfinanzhof (BFH) hatte Erfolg. Nach Auffassung der Richter ist der nachträgliche Einbau von zusätzlichen Ausstattungen in ein betriebliches Fahrzeug nicht als Sonderausstattung in die Bemessungsgrundlage der 1 %-Regelung einzubeziehen. Denn zum einen handele es sich nicht um werkseitig zusätzlich eingebaute Ausstattungen des Fahrzeugs. Zum anderen sei die zusätzliche Ausstattung nicht im Zeitpunkt der Erstzulassung vorhanden. Das Gesetz stelle jedoch bereits nach dem Wortlaut der einschlägigen Vorschrift auf den inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer ab. Eine andere Auslegung würde dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht gerecht, da ansonsten alle nachträglichen Umbaumaßnahmen an gebrauchten Fahrzeugen ohne zeitliche Begrenzung für die Anwendung der Vorschrift nachvollzogen werden müssten.