Investitionsabzugsbetrag - nachträglich aufstockbar

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Unternehmer können für geplante Investitionen einen Investitionsabzugsbetrag bilden. Voraussetzung:  Die Gewinnobergrenze  bei Einnahmen-Überschuss-Rechnern ist maximal 100.000 EURO, bei Bilanzierern darf das Betriebsvermögen 235.000 EURO nicht überschreiten.

Der Investitionsabzugsbetrag ist eine steuerliche Rücklage, die unter bestimmten Voraussetzungen vorab gebildet werden kann und dann im ersten Jahr der tatsächlichen Investition gewinnerhöhend aufzulösen ist. Es handelt sich also um eine steuerliche Vergünstigung für Neuanschaffungen und Ersatzinvestitionen. Der Vorteil besteht darin, dass im Jahr der Investitionsabsicht (maximal drei Jahre vor der eigentlichen Investition) der Gewinn in der Steuererklärung um bis zu 40 Prozent der geplanten Anschaffungskosten geschmälert werden kann.

 

Stimmt der gebildete Investitionsabzugsbetrag mit den tatsächlichen Anschaffungskosten nicht überein, so kann er nach unten aber auch nach oben korrigiert werden und die  Steuerveranlagung im Jahr der Bildung des Investitionsabzugsbetrags ist rückwirkend zu reduzieren oder aufzustocken. Ergeben sich Steuerrückzahlungen so sind sie mit jährlich 6 Prozent zu verzinsen. 

Der Investitionsabzugsbetrag darf nur für bewegliche abnutzbare Wirtschaftsgüter gebildet werden, neu oder gebraucht, das spielt keine Rolle. Es darf aber nur weniger als 10 Prozent privat genutzt werden. Anzuschaffende Firmenfahrzeuge haben besondere Vorschriften.

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