
Keine Aufteilung der Aufwendungen für auch privat genutztes häusliches Arbeitszimmer
FG Sachsen, Urteil 2 K 1854/11 vom 11.01.2012
OrientierungssatzErledigt ein an mehreren Schulen auch als Fachberater tätiger Gymnasiallehrer, der nicht an jeder Schule über einen eigenen Arbeitsplatz verfügt, berufliche Tätigkeiten in einem Raum, der auch mit privaten Einrichtungsgegenstände ausgestattet ist, scheidet ein Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 2 und 3 EStG i. d. F. des JStG 2010 in Höhe von 1.250 Euro auch nach der Aufgabe des sog. Aufteilungsverbots durch den Beschluss des Großen Senats vom 21.09.2009 GrS 1/06 aus (Anschluss an FG Baden-Württemberg v. 02.02.2011, 7 K 2005/08; entgegen FG Köln v. 19.05.2011, 10 K 4126/09).