
War es bislang ausreichend, wenn der Leistende unter der angegeben Anschrift postalisch erreichbar war, so hat der BFH mit aktuellem Urteil die Anforderungen an ordnungsgemäße Rechnungsschreibung verschärft. Der Vorsteuerabzug ist demnach nur noch zulässig, wenn der Leistende auf der Rechnung seinen tatsächlichen Firmensitz ausweist. Der BFH urteilte, dass Unternehmer keinen Vorsteuerabzug aus Rechnungen geltend machen können, die lediglich eine Postfachadresse des Leistenden angeben. Dabei deutet der BFH an, dass dies auch dann gilt, wenn in der Rechnung die Postfachadresse des Leistungsempfängers genannt wird.
Für den Leistungsempfänger dürfte es zudem auch oftmals gar nicht so leicht – teilweise gar unmöglich – sein, die angegebene Anschrift auf eine tatsächliche wirtschaftliche Aktivität hin zu überprüfen. Jedenfalls entsteht beträchtlicher Zusatzaufwand. Denn allein auf die Angabe einer Steuernummer / USt-IdNr. kann sich der Empfänger – selbst bei Bestätigungsabfrage – nicht berufen. Daneben hat der BFH auch klargestellt, dass bei einer falschen Anschrift ein Vorsteuerabzug nur noch über die Billigkeitsmaßnahmen in Betracht kommen kann. Welche Prüfungshandlungen der Rechnungsempfänger dafür ergriffen haben muss, ist derzeit unklar. So steht zu befürchten, dass eine ganze Menge Streitfälle in der Betriebsprüfungspraxis
Der BFH hat in einem aktuellen Urteil den Vorsteuerabzug aus Rechnungen versagt, die lediglich eine „Briefkastenadresse“ des Leistenden angeben.