
Kindergeldanspruch: Auslandsaufenthalt als Teil einer Berufsausbildung
Der Fall: Ein Kind beendete seine schulische Ausbildung. Danach arbeitete es für einen Zeitraum von neun Monaten als Praktikant für eine Nichtregierungsorganisation in einem südafrikanischen Kinderheim. Nach der Rückkehr beabsichtigte das Kind ein Studium der sozialen Dienste aufzunehmen. Das Finanzamt versagte den Kindergeldanspruch für die Zeit des Auslandsaufenthalts.
Nach Auffassung des Finanzgerichts kann das Auslandspraktikum Teil der Berufsausbildung sein. Die dort ausgeübte Tätigkeit kann der Erlangung der angestrebten beruflichen Qualifikation dienen. Damit steht den Eltern für diesen der Ausbildungszeit zuzurechnenden Zeitraum ein Anspruch auf Kindergeld zu.
Das Finanzgericht hatte die Revision wegen der aus seiner Sicht grundsätzlichen Bedeutung zugelassen. Das Urteil wurde aber rechtskräftig
Abzug von Miete am Ausbildungsort und Krankheitskosten bei der Ermittlung des Jahresgrenzbetrags beim Kindergeld
Das FG Rheinland-Pfalz hat bereits 2009 entschieden, dass Krankheitskosten des Kindes sowie die Kosten der Unterkunft am Ausbildungsort nicht bei der Ermittlung des Kindergeld schädlichen Einkommens abgezogen werden können. Die Revision wurde zwar nicht zugelassen, die NZB hatte jedoch Erfolg. Das Verfahren ist nunmehr beim BFH anhängig.
Grenzbetragsregelung beim Kindergeld
Die so genannte „Fallbeilregelung" beim Kindergeld ist nicht verfassungswidrig. Diese mit Spannung erwartete Entscheidung des BVerfG schafft nunmehr Klarheit.
Das Gericht begründete seine Entscheidung u. a. damit, dass eine gleitende Übergangsregelung einen zu großen Verwaltungsaufwand verursachen würde. Damit kommt jetzt der weiteren Frage, welche Abzüge bei der Ermittlung des Kindergeld schädlichen Einkommens zu berücksichtigen sind, eine erhöhte Bedeutung zu.