
Ab 2014 müssen alle zum Steuerabzug des Kapitalertrags Verpflichteten (z. B. GmbHs) die Kirchensteuerabzugsmerkmale (KiStAM) ihrer Gesellschafter elektronisch beim Bundes-zentralamt für Steuern abrufen. Dieser Abruf muss jedes Jahr im Zeitraum vom 01.09. bis 31.10. erfolgen. Dazu muss die Religionszugehörigkeit der Gesellschafter beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abgefragt werden. Das BZSt teilt daraufhin für alle Gesellschafter, die einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehören, das sogenannte Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiStAM) auf den Stichtag 31. August mit. Gehört ein Gesellschafter keiner Religionsgemeinschaft an oder hat er der Datenabfrage widersprochen (Sperrvermerk liegt BZSt vor), wird eine Nullmeldung erteilt.
Diese Kirchensteuer-Informationen müssen für Ausschüttungen und Zinszahlungen ab dem 01.01.2015 verwendet werden.
Nur in sehr wenigen Ausnahmefällen ist eine Abfrage der KiStAM entbehrlich, u. a. wenn bei einer Ein-Mann-Kapitalgesellschaft, deren Alleingesellschafter konfessionslos ist bzw. keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört.