Klassenfahrt keine Privatangelegenheit

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 Angestellter Lehrer hat Anspruch auf Reisekostenerstattung

Die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm hat am 03.02.2011 das Berufungsverfahren 11 Sa 1852/10 entschieden, in dem es um die Erstattung von Reisekosten für eine angestellte Lehrkraft im nordrhein-westfälischen Schuldienst geht.
Die Klägerin unterrichtet an einer Gesamtschule im Kreis Warendorf und war im Schuljahr 2008/2009 Klassenlehrerin einer 10. Klasse. Im August 2007 beantragte sie für ihre Klasse die Genehmigung einer Studienfahrt nach Berlin im September 2008. In dem von ihr unterschriebenen Antragsformular für eine Dienstreisegenehmigung erklärte sie formularmäßig den Verzicht auf die Zahlung von Reisekostenvergütung, da diese durch die für die Schule vorgesehenen Haushaltsmittel nicht mehr gedeckt waren.
Insgesamt zahlte die Klägerin für die Fahrt, die Übernachtung und Verpflegung sowie den Besuch eines Musicals insgesamt 234,50 €, von denen sie von der Schule 28,45 € erstattet bekam. Der Differenzbetrag ist Gegenstand der Klage. Das beklagte Land hat im Wesentlichen eingewandt, die Klägerin habe keinen Anspruch, da sie in dem Formularantrag ausdrücklich auf Reisekostenerstattung verzichtet habe.
Das Arbeitsgericht Münster ist der Argumentation des Landes in dem Verfahren 1 Ca 334/10 gefolgt und hat die Klage abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin.
Diese hatte bei der 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Erfolg. Sie hat das Land zur Zahlung der Reisekosten verurteilt und die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Grundsätzlich hat die angestellte Lehrkraft im nordrhein-westfälischen Schuldienst bei Durchführung einer genehmigten Klassenfahrt Anspruch auf Erstattung ihrer Reisekosten nach dem Landesreisekostengesetz. Dieses sieht zwar die Möglichkeit vor, auf die Reisekosten schriftlich zu verzichten. Hierauf kann sich das beklagte Land aber dann nicht berufen, wenn die Verzichtserklärung unter Verletzung der dem Bediensteten geschuldeten Fürsorgepflicht erwirkt worden ist und damit treuwidrig ist Dieser Fall liegt nach der Auffassung des Landesarbeitsgerichts Hamm hier vor, weil die Genehmigung der Klassenfahrt nach der sogenannten Wanderrichtlinie des nordrhein-westfälischen Schulministeriums davon abhängig gemacht worden ist, dass die Lehrkraft zuvor schriftlich auf die Zahlung der Reisekosten verzichtet. Da Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer nach der allgemeinen Dienstordnung für Lehrerinnen und Lehrer in besonderer Weise zur Teilnahme an den Fahrten ihrer Klasse angehalten sind, widerspricht es der arbeitgeberseitigen Fürsorgepflicht in besonderem Maße ,wenn die Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer vor die Alternative gestellt werden, entweder auf die Reisekostenansprüche zu verzichten oder ihre Klasse im Stich zu lassen.

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