
Befindet sich ein Kind in Berufsausbildung und hat das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet, so besteht ein Anspruch auf Kindergeld oder auf die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags.
Zwar spielt dabei grundsätzlich keine Rolle, ob sich das Kind in der Erst- oder einer weiteren Ausbildung befindet. Allerdings gilt dies im Fall einer weiteren Ausbildung nur dann, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden nachgeht.
Da in einem Streitfall das Kind, das ein Masterstudium absolvierte, einer Erwerbstätigkeit von über 20 Wochenstunden nachging, hatte der BFH zu klären, ob dieses Masterstudium als Teil der Erstausbildung gilt oder
als weitere Ausbildung anzusehen ist und kam zu dem Ergebnis, dass ein Masterstudium jedenfalls dann Teil einer einheitlichen Erstausbildung ist, wenn es zeitlich und inhaltlich auf den vorangegangenen Bachelorstudien-gang abgestimmt ist (sog. konsekutives Masterstudium) und das sowohl von den Eltern als auch von dem Kind angestrebte Berufsziel erst hierüber zu erreichen ist.
Anwendung der Urteilsgrundsätze ab dem Veranlagungszeitraum 2012.