
Aufwendungen für ein Jubiläumsfest können dann als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn es sich um ein berufsbezogenes Ereignis des Arbeitnehmers handelt. Dieser ist aber nicht das alleinstehende Kriterium, vielmehr ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, ob die Feier beruflich veranlasst ist.
Ist der erwerbsbezogene Anteil nicht von untergeordneter Bedeutung, sind die Kosten aufzuteilen und
ein Abzug des beruflich veranlassten Anteils ist vorzunehmen. Laut dem Urteil des Bundesfinanzhofs handelt es sich bei der Feier eines Dienstjubiläums um ein berufsbezogenes Ereignis. Da aber Personen, die zusammenarbeiten, häufig auch private Kontakte untereinander pflegen, ist für die Zuordnung der Kosten zum beruflichen Bereich bedeutsam, dass die Einladung nach allgemeinen Kriterien erfolgt, z. B. Zugehörigkeit zu einer bestimmten betrieblichen Einheit bzw. Abteilung oder nach der ausgeübten Funktion.
Im Streitfall lud ein Finanzbeamter zu seiner Dienstjubiläumsfeier im Sozialraum des Finanzamts alle Mitarbeiter während der Arbeitszeit ein. Die Bewirtung von ca. 50 Personen kostete 830 Euro.
Die Aufwendungen des Beamten wurden als nahezu ausschließlich beruflich veranlasst angesehen, da der Anlass der Feier beruflich veranlasst war, zudem unterschiedslos alle Amtsangehörigen eingeladen wurden. Für die ausschließliche dienstliche Veranlassung sprachen außerdem die angemessenen Kosten sowie Veranstaltungsort und -zeit. Die Kosten wurden im Streitfall daher in voller Höhe als Werbungskosten berücksichtigt.