
FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 18.04.2011 zum Urteil 6 K 2473/09 vom 28.02.2011
Das FG Stuttgart hat entschieden, dass die Kosten für einen 30 Jahre alten Jaguar E-Type als unangemessene Repräsentationsaufwendungen nicht abzugsfähig sind.
Der mit einem historischen Kennzeichen ("H") zugelassene Oldtimer, Baujahr 1973, wurde in den Jahren 2004 und 2005 ausschließlich betrieblich genutzt. Dabei wurde er viermal zu Kundenbesuchen eingesetzt und dabei insgesamt 539 km gefahren. Sonstige Fahrten dienten dem Tanken, TÜV-Abnahme und der Inspektion. Das Finanzamt ließ die Kosten dieses Fahrzeugs nicht zum Abzug zu.
Das FG Stuttgart hat die hiergegen erhobene Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Finanzgerichts sind die Aufwendungen für den Oldtimer aufgrund von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Nach dieser Vorschrift dürfen Aufwendungen für Jagd und Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke den Gewinn nicht mindern.
Die Nutzung des Oldtimers sei als "ähnlicher Zweck" zu verstehen, da er eine vergleichbare Nähe zur privaten Lebensführung aufweise wie die übrigen in dieser Vorschrift genannten Aufwendungen. Ohne den betrieblichen Bezug sei die Nutzung eines Jaguars E-Type, Baujahr 1973 der Freizeitgestaltung zuzurechnen. Ein solches Fahrzeug biete nicht den Komfort und den Sicherheitsstandard eines Neuwagens, sei aber geeignet, infolge seines äußeren Erscheinungsbildes als Prototyp eines Sportwagens, seiner Motorisierung, der Seltenheit im heutigen Straßenbild sowie seines Alters ein Affektionsinteresse beim Halter auszulösen. Nach Überzeugung des Finanzgerichts ist es geeignet, Geschäftsfreunde zu unterhalten oder privaten Neigungen nachzugehen.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Inzwischen wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die unter dem Az. I B 42/11 beim BFH anhängig ist.