
Aufwendungen für eine Abschiedsfeier, die ein Arbeitnehmer anlässlich eines Arbeitgeberwechsels veranstaltet, sind als Werbungskosten grundsätzlich steuerlich abzugsfähig. Für die Beurteilung der beruflichen oder privaten Veranlassung einer Abschiedsfeier ist allerdings im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigen, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, die Zusammensetzung und Zugehörigkeit der Teilnehmer zur beruflichen oder privaten Sphäre des Steuerpflichtigen, die Örtlichkeit der Veranstaltung, die Höhe der Aufwendungen im Vergleich zu ähnlichen betrieblichen Veranstaltungen sowie der Charakter der Feierlichkeit insgesamt.
Eine Verabschiedung in den Ruhestand, so hatten die obersten Finanzrichter 2007 entschieden, hat als letzter Akt des aktiven Dienstes, einen ganz überwiegend beruflichen Charakter. Somit die Kosten als Werbungskosten bzw. Betriebsausgabe abzugsfähig. Das Finanzgericht Münster erkannte auch die Kosten für die Abschiedsfeier eines leitenden Mitarbeiters, der den Arbeitgeber wechselt, als abziehbare Werbungskosten an. Anders ist es bei Geburtstagsfeiern und Feierlichkeiten zu Dienstjubiläen, die der privaten Sphäre zugeordnet werden müssen und für die kein Abzug möglich ist.