Modernisierung des Besteuerungsverfahrens: Änderungen ab 2017

fotolia_7145944_xxlFinMin Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 28.12.2016

Am 01.01.2017 treten wesentliche Teile des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens in Kraft. "Durch dieses Gesetz passen wir das Steuerverfahrensrecht an die digitalen Möglichkeiten an und schaffen so die Voraussetzung dafür, das Besteuerungsverfahren noch effizienter und serviceorientierter zu gestalten. Das Gesetz ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg zum Abbau von Bürokratieaufwand", sagte die rheinland-pfälzische Finanzministerin Doris Ahnen.

 

"Die Modernisierung der Steuerverwaltung hat zwei Tragpfeiler: Sie entlastet einerseits Bürgerinnen und Bürger und macht die Finanzämter andererseits fit für die Herausforderungen und Chancen der Digitalisierung. Ziel der Reform ist eine spürbare Entlastung für alle Beteiligten, also Steuerpflichtige und Finanzverwaltungen", so Ahnen weiter.

 

Kernstück der Reform ist der Erlass des vollständig automationsgestützten Steuerbescheids einschließlich der elektronischen Bekanntgabe. Änderungen ergeben sich aber auch bei den Fristen zur Abgabe der Steuererklärung. Bislang sind die Jahressteuererklärungen von nicht beratenen Steuerbürgerinnen und Steuerbürgern bis zum 31. Mai des Folgejahres beim Finanzamt einzureichen. Für steuerlich beratene Steuerbürgerinnen und Steuerbürger endet die Abgabefrist am 31. Dezember des Folgejahres. Diese Fristen gelten letztmals für die Steuererklärungen für die Jahre 2016 und 2017. Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens werden die Abgabefristen zugunsten der Steuerpflichtigen jeweils um zwei Monate verlängert. Die verlängerte Abgabefrist findet erstmals auf Steuererklärungen für das Jahr 2018 Anwendung. So kann beispielsweise die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2018 bis zum 31. Juli 2019 eingereicht werden. Auch beratene Steuerpflichtige bekommen ab der Jahressteuererklärung für das Jahr 2018 mehr Zeit: In diesem Fall verlängert sich die Frist vom 31. Dezember des Folgejahres auf den 28. bzw. 29. Februar des übernächsten Jahres.

 

Außerdem sieht das Gesetz vor, dass die Finanzverwaltung zukünftig in zahlreichen Fällen auf die Vorlage von Papier-Nachweisen verzichtet. Die Beleg-Vorlagepflichten werden insoweit durch Beleg-Vorhaltepflichten ersetzt. Das Finanzamt fordert Belege nur noch im Einzelfall an, wenn dies für die Prüfung der Steuererklärung erforderlich ist.

 

Trotz der stärkeren Unterstützung der Arbeitsabläufe durch die Informationstechnik können die Steuererklärungen auch weiterhin in Papierform eingereicht werden, soweit keine gesetzliche Verpflichtung zur elektronischen Abgabe besteht. Aber auch hier gibt es Änderungen in den Verfahrensabläufen der Finanzämter. Die Service-Center der Finanzämter nehmen die Steuererklärungen in Papierform gerne entgegen und stehen für Einzelfragen zur Steuererklärung zur Verfügung. Die Bearbeitung der Steuererklärung und die Kontrolle der Belege bzw. die Prüfung der Eintragungen findet aber in der Regel erst im zuständigen Steuerbezirk statt.
Der Wegfall der Belegvorlagepflichten begünstigt im Übrigen die elektronische Steuererklärungsabgabe über das Verfahren ELSTER. Das ELSTER-Verfahren bietet zudem den Vorteil, dass die Steuererklärung noch vor Abgabe auf Plausibilität geprüft und die festzusetzende Steuer im Vorfeld ermittelt werden kann. Weitere Informationen zur elektronischen Steuererklärung sind unter www.elsteronline.de zu finden.

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