Steuerjahr 2015 - was ändert sich?

bfhLaut Pressemitteilung des BdSt vom 13.01.2015 gelten für 2015 folgende Änderungen:

Altersvorsorgeaufwendungen: Vorsorgeaufwendungen für das Alter können steuerlich besser abgesetzt werden. Dazu gehören die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu den berufsständischen Versorgungswerken. Für die Berücksichtigung der Sonderausgaben gilt ein neuer Höchstbetrag von 22.172 Euro (2014: 20.000 Euro). Maximal können in diesem Jahr 80 Prozent (2014: 78 Prozent) abgesetzt werden. Das heißt, Alleinstehende können jetzt 17.738 Euro und Ehepaare/eingetragene Lebenspartner 35.476 Euro steuerlich geltend machen.

Betriebsveranstaltungen: Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Mitarbeiter bei einer Betriebsveranstaltung gehören nicht zum Arbeitslohn, wenn die Veranstaltung im überwiegenden betrieblichen Interesse stattfindet. Aufwendungen bis zu 110 Euro je Veranstaltung bleiben steuer- und sozialversicherungsfrei. Aber: Aus der bisherigen Freigrenze wird ein Freibetrag! Dies ist für die Steuerzahler günstiger: Wird der Betrag von 110 Euro überschritten, so wird künftig nicht mehr der komplette Betrag steuerpflichtig. Vielmehr unterliegt nur der Teil, der den Freibetrag übersteigt, der Besteuerung.

Bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf: Bestimmte Leistungen, die der Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbringt, können steuerfrei bleiben. Ab dem Jahr 2015 gilt dies auch für zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers für die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen. Dabei muss es sich um Betreuungsaufwand handeln, der kurzfristig und aus beruflichen Gründen entstanden ist. Dies kann zum Beispiel der Betreuungsbedarf bei einer plötzlichen Erkrankung eines Kindes sein. Maximal 600 Euro können im Jahr steuerfrei bleiben.

Geschenke an Mitarbeiter: Aufmerksamkeiten an Arbeitnehmer zu besonderen Anlässen - wie zum Geburtstag - können bis zu einem Betrag von 60 Euro pro Geschenk steuerfrei bleiben. Bisher galt eine Höchstgrenze von 40 Euro.

Mindestlohn: Ab dem 1. Januar 2015 gilt in Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 Euro die Stunde. Nur wenige Branchen, Minderjährige und Auszubildende sind von dieser Regelung ausgenommen. Der Mindestlohn gilt auch für Minijobs. Ab Januar 2015 kann ein Minijobber nur noch rund 52 Stunden pro Monat arbeiten, wenn der Mindestlohn von 8,50 Euro die Stunde gezahlt wird. Ist der Minijobber in einem Unternehmen tätig, müssen Arbeitsbeginn, Arbeitsende und Dauer der Tätigkeit aufgezeichnet werden. Wird die Minijobgrenze von 450 Euro durch den neuen Mindestlohn überschritten, entsteht ab dem 1. Januar 2015 ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer muss bei der Minijobzentrale ab- und bei der Krankenkasse angemeldet werden.

Rentenbesteuerung: Bei der Rentenbesteuerung erhöht sich 2015 der steuerpflichtige Rentenanteil von 68 auf 70 Prozent. Somit bleiben nur noch 30 Prozent der ersten vollen Bruttojahresrente steuerfrei. Dieser Anteil gilt im Jahr 2015 für neu hinzukommende Rentnerjahrgänge. Bei Bestandsrenten bleibt der festgesetzte steuerfreie Rentenanteil bestehen.

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