
Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab 1. März 2014 und 1. März 2015
BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 - S-2353 / 08 / 10007 vom 06.10.2014
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge ab 1. März 2014 und ab 1. März 2015 jeweils Folgendes:
1. Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Abs. 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs ab
- 1. März 2014 1.802 Euro;
- 1. März 2015 1.841 Euro.
2. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Abs. 1 BUKG beträgt:
- für Verheiratete, Lebenspartner und Gleichgestellte i. S. d. § 10 Abs. 2 BUKG bei Beendigung des Umzugs
- ab 1. März 2014 1.429 Euro;
- ab 1. März 2015 1.460 Euro.
- für Ledige, die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 BUKG nicht erfüllen, bei Beendigung des Umzugs
- ab 1. März 2014 715 Euro;
- ab 1. März 2015 730 Euro.
Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten oder Lebenspartners:
- zum 1. März 2014 um 315 Euro;
- zum 1. März 2015 um 322 Euro.
Das BMF-Schreiben vom 1. Oktober 2012 - IV C 5 - S-2353 / 08 / 10007; DOK: 2012/0899967 - (BStBl I 2012 Seite 942) ist auf Umzüge, die nach dem 28. Februar 2014 beendet werden, nicht mehr anzuwenden.