Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nach R 9.9 Abs. 2 LStR

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Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab 1. März 2014 und 1. März 2015

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 - S-2353 / 08 / 10007 vom 06.10.2014


Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge ab 1. März 2014 und ab 1. März 2015 jeweils Folgendes:

1. Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Abs. 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs ab

  • 1. März 2014 1.802 Euro;
  • 1. März 2015 1.841 Euro.


2. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Abs. 1 BUKG beträgt:

  1. für Verheiratete, Lebenspartner und Gleichgestellte i. S. d. § 10 Abs. 2 BUKG bei Beendigung des Umzugs
    • ab 1. März 2014 1.429 Euro;
    • ab 1. März 2015 1.460 Euro.
  2. für Ledige, die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 BUKG nicht erfüllen, bei Beendigung des Umzugs
    • ab 1. März 2014 715 Euro;
    • ab 1. März 2015 730 Euro.

Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten oder Lebenspartners:

  • zum 1. März 2014 um 315 Euro;
  • zum 1. März 2015 um 322 Euro.


Das BMF-Schreiben vom 1. Oktober 2012 - IV C 5 - S-2353 / 08 / 10007; DOK: 2012/0899967 - (BStBl I 2012 Seite 942) ist auf Umzüge, die nach dem 28. Februar 2014 beendet werden, nicht mehr anzuwenden.

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