
Wer eine Abfindung für den Verlust seines Arbeitsplatzes erhält, sollte sie sich bislang wenn möglich auf einen Schlag auszahlen lassen. Die Zusammenballung der Entschädigung in einem Kalenderjahr führte zu einer ermäßigten Besteuerung. Doch nun kann aber u.U. auch bei Teilzahlungen die günstigere Steuerregel angewandt werden:
Nach einem aktuellen Verwaltungsschreiben des Bundesfinanzministeriums vom 4. März 2016 gilt die Steuerbegünstigung auch dann, wenn eine geringe Teilzahlung in einem anderen Kalenderjahr erfolgt. Diese Teilzahlung darf nach neuer Verwaltungsauffassung maximal zehn Prozent der Hauptleistung betragen, ohne dass die Begünstigung gefährdet würde. Damit folgt die Finanzverwaltung einem Urteil des Bundesfinanzhofs.
Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass die Ermäßigung auch dann anzuwenden ist, wenn sich die beiden Teilbeträge im Verhältnis zueinander eindeutig als Haupt- und Nebenleistung darstellen und die Nebenleistung geringfügig ist. Im konkreten Fall belief sich die Teilzahlung auf knapp zehn Prozent der Hauptleistung. Bisher zog die Finanzverwaltung bereits bei fünf Prozent der Hauptleistung einen Schlussstrich und verweigerte bei größeren Ratenbeträgen die günstigere Steuervorschrift. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind mit der neuen zehn-Prozent-Grenze nun etwas flexibler, wenn es um die Auszahlung der Abfindung in zwei Teilbeträgen geht.