
Neues Urteil zur Privatnutzung eines Werkstattwagens:
Galt bislang der Grundsatz, dass bei Nutzung eines "Werkstattwagens" kein Privatnutzungsanteil versteuert werden muss, so hat nun das FG Sachsen-Anhalt anders entschieden.
Bislang mussten weder Unternehmer, noch ein Arbeitnehmer für einen „Werkstattwagen“ eine Privatnutzung versteuern, wenn folgende Nachweise erbracht werden konnten:
• Bei dem genutzten Firmenwagen handelt es sich um einen Werkstattwagen. Das ist ein Fahrzeug, bei dem hinteren Sitze ausgebaut und durch Werkzeug- oder Materialschränke ersetzt sind. Gegen eine Privatnutzung sprechen oftmals auch verblechte Fenster oder Trennwende zwischen Vordersitzen und den Werkzeugschränken im hinteren Fahrzeugbereich.
• Der Unternehmer bzw. der Arbeitnehmer kann ein privates Fahrzeug für seine Privatfahrten nutzen.
Dass solche Fahrzeuge sich nicht zu Privatfahrten eigenen, wurde bereits in folgenden Urteilen klargestellt: BFH, Urteil v. 18.12.2008, Az. VI R 34/07; FG Köln, Urteil v. 19.5.2011, Az. 10 K 4226/09. Auch das Bundesfinanzministerium erkennt die BFH-Rechtsprechung zum Werkstattwagen an (BMF, Schreiben v. 18.11.2009, Az. IV C 6 – S 2177/07/10004).
Das FG Sachsen-Anhalt sieht die Sache anders, ein Werkstattwagen kann doch privat genutzt werden ! Im konkreten Fall hatte die Einzelunternehmerin drei Fahrzeuge im Einsatz, wobei sie für ein Fahrzeug einen Privatanteil versteuerte. Bei den anderen beiden Fahrzeugen handelte es sich um Werkstattwagen, bei denen die Rückbänke ausgebaut waren. Die Einzelunternehmerin hatte als einzigen Mitarbeiter ihren Lebensgefährten angestellt, der auch kein privates Fahrzeug besaß. Somit unterstellte das FG Sachsen-Anhalt, dass einer der Werkstattwagen auch privat genutzt wurde und eine ausschließlich zur Beförderung von Gütern bestimme Nutzung nicht nachgewiesen werden konnte.
Mit dieser Begründung hat der BFH eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.
Zu raten ist in solchen Fällen das Führen eines Fahrtenbuches bzw. ein Privatnutzungsverbot des Werkstattwagens im Arbeitsvertrag.