
Studiert ein Kind im Ausland und hat es weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, so wird es beim Kindergeld nicht berücksichtigt.
Stellen die Eltern dem Kind ein Zimmer zur Verfügung, so begründet das noch keine inländischen Wohnsitz. Es muss dort auch leben. Doch wie soll das geschehen, wenn das Kind doch im Ausland studiert? Einen ständigen Wohnsitz hat das Kind, das in den USA studiert, wenn es seine studienfreie Zeit überwiegend im Inland am vorgeblichen Wohnsitz - im elterlichen Wohnsitz -verbringt. Es geht also Inlandsbesuche in der studienfreien Zeit, um einen Wohnsitz zu begründen. Sinnvoll ist es daher, regelmäßige Heimatbesuche gut zu dokumentieren, damit eine entsprechende Würdigung der Gesamtumstände vorbereitet ist. Eine solche Dokumentation kann mit dem Ergebnis abschließen, dass das im Ausland studierende Kind seinen Wohnsitz im Inland hat und somit Kindergeld gezahlt wird.