
Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte
Grundsätze der BFH-Rechtsprechung
Das BMF geht auf die Grundsätze der BFH-Rechtsprechung (BFH-Urteil VI R 57/09), und deren zeitliche Anwendung bis einschließlich 2010 und ab 2011 ein. Die materielle Anwendung dieser BFH-Rechtsprechung im Lohnsteuerabzugsverfahren wird mit zwei Beispielen deutlich gemacht. Außerdem wird die Anwendung im Veranlagungsverfahren klargestellt.
Gestellung eines Fahrers für die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte, BFH-Urteil VI R 54/09
Für Veranlagungszeiträume ab 2001 bleiben die bestehenden Verwaltungsregelungen zur Gestellung eines Fahrers für die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte im Hinblick auf die ab 2001 geltende, von den tatsächlichen Aufwendungen grundsätzlich unabhängige Entfernungspauschale unberührt, vgl. R 8.1 (10) LStR 2011.
Selbständige Anwendung der Zuschlagsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG, BFH-Urteil VI R 54/09
Aus Vereinfachungsgründen wird dem BFH gefolgt, der die Auffassung vertritt, die Zuschlagsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG ("wenn und soweit" das Kfz tatsächlich genutzt wird) sei neben der 1 %-Regelung selbständig anzuwenden, wenn das Kfz ausschließlich für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte überlassen wird. Die bestehenden Verwaltungsregelungen zum Nutzungsverbot des betrieblichen Kfz für private Zwecke sind zu beachten (BMF-Schreiben vom 28. Mai 1996).
Park and ride, BFH-Urteil VI R 68/05
Setzt der Arbeitnehmer ein ihm überlassenes betriebliches Kfz bei den Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte oder bei Familienheimfahrten nur für eine Teilstrecke ein, so ist der Ermittlung des Zuschlags grundsätzlich die gesamte Entfernung zugrunde zu legen. Es ist nicht zu beanstanden, den Zuschlag auf der Grundlage der Teilstrecke zu ermitteln, die mit dem betrieblichen Kraftfahrzeug tatsächlich zurückgelegt wurde, wenn
das Kraftfahrzeug vom Arbeitgeber nur für diese Teilstrecke zur Verfügung gestellt worden ist und der Arbeitgeber die Einhaltung seines Nutzungsverbots überwacht (BMF-Schreiben vom 28. Mai 1996) oder für die restliche Teilstrecke ein Nachweis über die Benutzung eines anderen Verkehrsmittels erbracht wird, z. B. eine auf den Arbeitnehmer ausgestellte Jahres- Bahnfahrkarte vorgelegt wird.
Das Schreiben im Volltext finden Sie auf der Homepage des BMF.