
Bei jobbedingten Umzügen können Umzugskosten als Werbungskosten geltend gemacht werden. Gegen Nachweis lassen sich Umzugskosten wie die Maklergebühr, Fahrten zur Besichtigung sowie die erste Fahrt zur neuen Unterkunft in voller Höhe geltend machen. Absetzbar ist auch die Rechnung für den Transport der Kisten und Möbel durch eine Umzugsfirma, und zwar als Full Service, inklusive Packkosten. Fallen doppelte Mietzahlungen an (für die neue und die bisherige Wohnung), erkennt sie das Finanzamt ebenfalls an, bis zu sechs Monate lang. Zusätzlich zu diesen tatsächlichen Kosten gibt es ab dem 1. 3. 2015 auch Pauschalen für Werbungskosten:
für Verheiratete: 1.460 €
für Ledige: 730 €
je Kind: 322 €
Hat ein Kind nach dem Wechsel in die neue Umgebung Lernschwierigkeiten, und bekommt Nachhilfe, so zählen auch diese Ausgaben zu den allgemeinen Umzugskosten – bis zu 1.841 EURO. Umzugsauslagensätze lassen sich als Freibetrag auf der elektronischen Lohnsteuerkarte erfassen.
Für einen Privatumzug erkennt der Fiskus 20 Prozent der Ausgaben an (maximal 4000 Euro im Jahr). An Speditionskosten von 1500 Euro beteiligt sich der Fiskus also immerhin mit 300 Euro, die direkt die Steuerlast senken.