
Häufig steht bei Mietverträgen mit Angehörigen die vereinbarte Miete in einem Missverhältnis zur ortsüblichen Miete, wobei sich dann die Frage stellt, ob das Mietverhältnis überhaupt steuerlich anzuerkennen ist.
Nach Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist bei Vermietung an Angehörige das Mietverhältnis grundsätzlich auch dann steuerlich wirksam, wenn die vereinbarte Miete unter der ortsüblichen Miete liegt.
Liegt die vereinbarte Wohnungsmiete unterhalb der ortsüblichen Miete (einschl. der umlagefähigen Kosten), gilt Folgendes:
- Beträgt die Miete mind. 75 % der ortsüblichen Miete, sind die Werbungskosten in voller Höhe zu berücksichtigen
- Bei einer Miete von weniger als 75 %, aber mindestens 56 % der Marktmiete wird der Werbungskostenabzug nur bei einer positiven Überschussprognose gewährt.
- Bei negativer Überschussprognose oder einer Miete unter 56 % wird der Werbungskostenabzug anteilig gekürzt: Beträgt die Miete z.B. ein Viertel der Marktmiete, so kann auch nur ein Viertel der Werbungskosten geltend gemacht werden, wobei die Mieteinnahmen in der tatsächlichen Höhe anzusetzen sind.
Im Rahmen des Steuervereinfachungsgesetzes ist geplant, ab 1. Januar 2012 die Grenze für die Anerkennung der Vermietung an Angehörigen auf einen einheitlichen Wert von 66 % festzulegen.